LAG Niedersachsen v. 5.12.2025 - 13 TaBVGa 113/25
Einstweilige Verfügung wegen Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung
Der Betriebsratsvorsitzende ist im Fall von Krankheit oder Urlaub eines Betriebsratsmitglieds nur dann zu dessen Ladung verpflichtet, wenn ihm dieses zuvor angezeigt hat, trotz Erkrankung bzw. genehmigten Urlaubs an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Nach § 42 Abs. 2 S. 1 BetrVG können nur organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile zu Abteilungsversammlungen zusammengefasst werden. Eine Abgrenzung allein nach personell-fachlichen Gesichtspunkten ist nicht möglich.
Der Sachverhalt:
Antragsteller ist der aus 15 Mitgliedern (davon drei freigestellt) bestehende Betriebsrat des Zentrallagers der Arbeitgeberin in mit ca. 1.050 Arbeitnehmern im Schichtbetrieb. Im Jahr 2025 fand lediglich am 1.4.2025 eine Betriebsversammlung statt. Für September und Oktober 2025 geplante Abteilungsversammlungen hat die Arbeitgeberin untersagt. Der Betriebsrat hat am 7.11.2025 beschlossen, zwischen dem 8.12. und 12.12.2025 mehrere Abteilungsversammlungen für verschiedene Abteilungen (u.a. Feinkost, Tiefkühl, Betriebstechnik, Obst & Gemüse, Trockensortiment, Transport & Leergut, Kraftfahrer/Vorlader/Expedition/Kfz-Werkstatt), ferner für Auszubildende sowie für „Abteilungsleiter“, durchzuführen und einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung zu beauftragen. Weitere Abteilungen (Warenausgangskontrolle, Check-In, Wareneingang) wurden nicht einbezogen. Mit E-Mail vom 12.11.2025 verweigerte die Arbeitgeberin erneut ihre Zustimmung.
Der Betriebsrat hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragte, der Arbeitgeberin die Behinderung der konkret terminierten Abteilungsversammlungen zu untersagen und Ordnungsmittel anzudrohen. Es bestünden jeweils abteilungsspezifische Themen; nur für drei Abteilungen gebe es keine besonderen Punkte. Die Tagesordnungen seien mitgeteilt worden. Eine gleichzeitige Durchführung sei personell nicht leistbar; insbesondere sei die Teilnahme des Vorsitzenden an sämtlichen Versammlungen geboten. Insoweit stehe ihm ein Ermessensspielraum zu. Die Beschlussfassungen seien ordnungsgemäß erfolgt.
Die Arbeitgeberin beantragte Zurückweisung sowie widerantragend, den Betriebsrat zur Durchführung einer Betriebsversammlung vom 8.12. bis 12.12.2025 zu verpflichten. Der Beschluss vom 7.11.2025 sei formell und materiell fehlerhaft; nicht alle Abteilungen bzw. Arbeitnehmer seien erfasst, eine „Abteilung Abteilungsleiter“ existiere nicht. Auszubildende und Abteilungsleiter seien organisatorisch anderen Abteilungen zugeordnet. Besondere abteilungsspezifische Belange lägen nicht vor. Demgegenüber bestehe ein berechtigtes Interesse an einer weiteren Betriebsversammlung zur Berichterstattung des Betriebsrats und zur Information über Unternehmenslage und Kennzahlen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen und dem Gegenantrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats war vor dem LAG teilweise erfolgreich.
Die Gründe:
Die Beschwerde war zulässig. Sie war nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).
Die Zulässigkeit scheiterte gerade nicht an einer fehlenden ordnungsgemäßen Mandatierung des Verfahrensbevollmächtigten. Ob der Beschluss vom 7.11.2025 wirksam war und die Rechtsmitteleinlegung umfasst hatte, konnte offenbleiben. Jedenfalls war der Beschluss vom 1.12.2025 ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Ladung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ergab sich aus der E-Mail vom 28.11.2025 i.V.m. der Mitgliederliste. Die Arbeitgeberin kann die Verhinderung einzelner Mitglieder wegen Krankheit oder Urlaubs nicht mit Nichtwissen bestreiten. Der Vorsitzende darf bei Krankmeldung oder Urlaub grundsätzlich von einer Amtsverhinderung ausgehen, sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen. Eine Ladung des ordentlichen Mitglieds ist nur geboten, wenn dieses seine Teilnahmebereitschaft angezeigt hat. Daran fehlte es hier.
Die Beschwerde war jedoch nur teilweise begründet. Der Eilantrag des Betriebsrats blieb ohne Erfolg. Es fehlte bereits an einem schlüssig dargelegten Verfügungsanspruch. Der Antrag war auf Duldung der Durchführung von Abteilungsversammlungen gerichtet (§ 890 ZPO). Ein entsprechender Anspruch bestand jedoch nicht. Der Beschluss vom 7.11.2025 entsprach materiell nicht den Vorgaben des BetrVG. Abteilungsversammlungen müssen nämlich alle organisatorisch oder räumlich abgrenzbaren Einheiten und sämtliche Arbeitnehmer erfassen (§ 42 BetrVG). Der Beschluss ließ hier jedoch Einheiten (u.a. Warenausgangskontrolle, Check-In) sowie einzelne Beschäftigte unberücksichtigt. Zudem waren Abteilungsleiter und Auszubildende nicht als eigenständige Abteilungen anzusehen, sondern ihren jeweiligen Einsatzbereichen zuzuordnen.
Der Gegenantrag der Arbeitgeberin war ebenfalls unzulässig. Sie hatte die Durchführung der Betriebsversammlung (§ 43 Abs. 1 BetrVG) begehrt und damit eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO). Ein solcher Anspruch ist gesetzlich aber nicht vorgesehen. § 23 Abs. 3 BetrVG gewährt nur Ansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber verbleiben die in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelten Rechte sowie ggf. ein Feststellungsantrag (§ 256 ZPO).
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