Otto Schmidt Verlag

LAG Nürnberg v. 15.12.2025 - 1 SLa 158/25

Kürzung der Sonderleistung wegen streikbedingter Fehltage rechtmäßig

Eine Betriebsvereinbarung für eine Anwesenheitsprämie kann vorsehen, dass auch streikbedingte Fehltage zur Kürzung der Sonderleistung berechtigen. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen § 612a BGB. Das stellt auch keine unzulässige Streikbruchprämie dar.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2015 als Kraftfahrer im Zentrallager/Logistikzentrum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet u.a. die im November 2023 abgeschlossene BV 2023 Anwendung. Die Betriebsvereinbarung regelt die Verteilungsgrundsätze der Gewährung einer über die tarifliche Sonderzahlung im Großhandel hinausgehenden jährlichen freiwilligen Sonderzahlung. Diese konnte allerdings bei einer individuellen Fehlzeit von mehr als vier Tagen ab dem fünften Tag pro Fehlzeittag um jeweils 1/60 gekürzt werden. Als Fehlzeit gilt demnach das Fernbleiben von der Arbeit mit Ausnahme von Urlaubstagen, Gleittagen, Quarantänetagen und tariflich gewährten Freistellungen von der Arbeit. Krankheitsbedingte bezahlte Fehltage führen nicht zu einer Kürzung der Sonderleistung.

Der Kläger wies in dem hier maßgeblichen Zeitraum insgesamt 77 Fehltage auf. An 13 Tagen war er krankgeschrieben. An den übrigen 64 Fehltagen nahm der Kläger an Streikmaßnahmen teil. Die Beklagte gewährte dem Kläger deshalb mit Verweis auf die Kürzungsregelung keine (zusätzliche) Sonderleistung. Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt sei, die Sonderleistung i.S.v. BV 2023 gemäß der dort enthaltenen Kürzungsregelung aufgrund seiner streikbedingten Fehltage zu kürzen Allenfalls könne eine Kürzung für neun Erkrankungstage erfolgen, nachdem bei einer Fehlzeit für die ersten vier Tage Abwesenheit keine Kürzung erfolgen könne. Das Fernbleiben aufgrund Streikteilnahme stelle bereits keine „individuelle Fehlzeit“ i.S.d. Kürzungsregelung dar. Es handele sich nicht um eine Anwesenheitsprämie, sondern eine unzulässige (echte) Streikbruchprämie.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Sonderleistung aus der BV 2023 (i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB).

Eine Betriebsvereinbarung für eine Anwesenheitsprämie kann vorsehen, dass auch streikbedingte Fehltage zur Kürzung der Sonderleistung berechtigen. Die Betriebsvereinbarung verstößt bei so vorgenommener Auslegung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere weder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG noch gegen § 612a BGB. Das stellt auch keine unzulässige Streikbruchprämie dar. Auch eine in der Betriebsvereinbarung angelegte überproportionale Kürzung für (u.a. streikbedingte) Fehltage rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Berücksichtigung von Fehltagen vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung stellt dann keine unzulässige Rückwirkung dar, wenn bis dahin kein Anspruch auf die Prämie bestand.

Da der Kläger im maßgeblichen Zeitraum an 64 Tagen streikbedingt der Arbeit ferngeblieben war, war die Beklagte dazu berechtigt, die streitgegenständliche zusätzliche Sonderleistung i.S.d. BV 2023 ab dem fünften Fehlzeittag pro Fehlzeittag um jeweils 1/60 gem. Zf. 3.5.3 BV 2023 und mithin um 60/60 zu kürzen. Aufgrund der vollständigen Kürzung des Anspruchs steht dem Kläger deshalb für das gegenständliche Jahr 2023 kein Anspruch auf die zusätzliche Sonderleistung zu.

Die Kammer hat gem. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision zugelassen, da hiesige Entscheidung von der Entscheidung des LAG München v. 10.12.2025, 10 SLa 189/25 abweicht. Das LAG München hat dort eine andere Rechtsauffassung vertreten und der Klage eines Arbeitnehmers gegen die Beklagte in einem vergleichbaren Sachverhalt (teilweise) stattgegeben.

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Aufsatz
Richard Giesen / Felix Hartmann / Christian Picker
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.02.2026 11:31
Quelle: Bayern.Recht

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