Otto Schmidt Verlag

LAG Düsseldorf v. 21.1.2026 - 12 TaBV 66/25

Einigungsstelle zu mobiler Arbeit - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Ist streitig, ob das Mitbestimmungsrecht betreffend die Änderung der mobilen Arbeit den örtlichen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht, sind an einem Verfahren gem. § 100 ArbGG zwischen Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebsräte nicht beteiligt. Da es sich bei der mobilen Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt und der Arbeitgeber frei über deren Einführung entscheiden kann, kann der Arbeitgeber auch die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Betriebsratsgremium bestimmen.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Gaming-Branche mit insgesamt drei Standorten (C., B. und S.). Bei der Arbeitgeberin existierte u.a. eine „Future of Work“ Policy. Mit einem Großteil der Mitarbeiter in den drei Betrieben hatte sie einzelvertraglich in Ergänzung zu den Arbeitsverträgen standardisierte Home-Office-Vereinbarungen abgeschlossen.

Im Jahr 2024 konstituierte sich am Standort C. ein Betriebsrat. Im Jahr 2025 bildeten sich an den Standorten B. und S. Betriebsräte. Ebenfalls im Jahr 2025 konstituierte sich der Gesamtbetriebsrat. Die Arbeitgeberin beabsichtigte eine Änderung der bisherigen Regelungen in Sachen mobilen Arbeit. Sie lud den Gesamtbetriebsrat zu Verhandlungen über die Änderungen ein. Dieser lehnte die Aufnahme von Verhandlungen ab und war auch nach mehreren Gesprächen und dem Austausch rechtlicher Stellungnahmen der Auffassung, dass er nicht zuständig sei. Die Arbeitgeberin könne nicht mehr frei über ihren Verhandlungspartner entscheiden, weil sie mit den Mitarbeitern einzelvertraglich die Home-Office-Vereinbarungen abgeschlossen habe.

Die Arbeitgeberin hat gemeint, die bereits vor Errichtung der Betriebsräte unternehmensweit eingeführten Home-Office-Vereinbarungen könnten nur unternehmenseinheitlich geändert werden. Der Gesamtbetriebsrat sei somit originär zuständig. Die Zuständigkeit ergebe sich aufgrund ihrer Entscheidung zur unternehmensweiten Fortentwicklung, weil es sich bei § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handele. Über das Ob und den Umfang mobiler Arbeit könne sie alleine entscheiden.

Das Arbeitsgericht hat eine Einigungsstelle zu dem von der Arbeitgeberin begehrten Regelungsgegenstand eingesetzt. Der Gesamtbetriebsrat war weiterhin der Ansicht, dass die Zuständigkeit bei den örtlichen Betriebsräten liege. Es fehle an der Erforderlichkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung.

Das LAG hat den Beschluss des Arbeitsgerichtes, die Einigungsstelle auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats einzusetzen bestätigt. Allerdings wurde der Regelungsgegenstand neu gefasst.

Die Gründe:
Der Einsetzungsantrag der Arbeitgeberin war zulässig. Der Gesamtbetriebsrat war für die sich aus dem Tenor und den Ausführungen des Beschlusses ergebenen Regelungsgegenstände nicht gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig.

Ist streitig, ob das Mitbestimmungsrecht betreffend die Änderung der mobilen Arbeit den örtlichen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht, sind an einem Verfahren gem. § 100 ArbGG zwischen Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebsräte nicht beteiligt. Da es sich bei der mobilen Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt und der Arbeitgeber frei über deren Einführung entscheiden kann, kann der Arbeitgeber auch die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Betriebsratsgremium bestimmen. Dies gilt auch für die Änderung bereits vorhandener unternehmenseinheitlicher Regelungen, die mangels bislang bestehender Betriebsratsgremien noch nicht mitbestimmt sind. Ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, muss er die gesamte Angelegenheit mit dem Arbeitgeber regeln. Dabei ist die Ausgestaltung der mobilen Arbeit ein einheitlicher Regelungsgegenstand.

Das Bestehen von Individualrechten kommt der Eröffnung des Mitbestimmungstatbestandes aus § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG grundsätzlich keine Bedeutung zu. Lediglich in tatsächlicher Hinsicht wird in der Begründung solcher Rechte eine unternehmerische Entscheidung zum Ausdruck kommen, mobiles Arbeiten zu ermöglichen (LAG München 10.8.2023 - 8 TaBVGa 6/23). Dies betrifft auch die Ebene, auf der mobiles Arbeiten von dem Arbeitgeber ermöglicht wird. Dies ist hier die Ebene des Unternehmens. Die Home-Office-Vereinbarungen regeln einheitlich und unternehmensweit die mobile Arbeit in den verschiedenen Modellen. Dies zeigte zur Überzeugung des Gerichts deutlich, dass die Arbeitgeberin in der Vergangenheit nur einheitlich im Unternehmen mobiles Arbeiten ermöglichen wollte.

Besteht die Möglichkeit, dass auf örtlicher Ebene und auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats Einigungsstellen eingesetzt werden, ist es sachgerecht, jeweils den gleichen Vorsitzenden einzusetzen (im Anschluss an LAG Köln 28.1.2025 - 9 TaBV 88/24, juris Rn. 32).

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Aufsatz
Beatrice Christin Hotze / Benedikt Reißnecker
Interessenausgleich
ZAU 2026, 95

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.02.2026 16:21
Quelle: Justiz NRW

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