ArbG Weiden v. 21.1.2026 - 3 BV 13/25
Einigungsstelle ohne Vorverhandlungen – Grenzen gewerkschaftlicher Beteiligung
Eine Einigungsstelle kann ausnahmsweise auch ohne jegliche vorherige Verhandlungen zwischen den Betriebspartnern eingesetzt werden. Der Betriebsrat hat kein Recht auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten bereits zu den innerbetrieblichen Verhandlungen über die Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) stellt Produkte aus Karbon her und beschäftigt 88 Mitarbeiter. Beim Beteiligten zu 2) handelt es sich um den Betriebsrat am Standort A. Die Beteiligte zu 1) plant, im Rahmen einer Reorganisationsmaßnahme eine Konsolidierung und Verlagerung von Aufgaben vorzunehmen und deshalb Funktionen am Standort A. entfallen zu lassen.
Die Beteiligte zu 1) sieht die innerbetrieblichen Verhandlungen mit dem Betriebsrat im Hinblick auf die Restrukturierung und den Personalabbau und damit einen Interessenausgleich und einen Sozialplan bereits als gescheitert an und verlangte mit dem vorliegenden Verfahren die Einsetzung einer Einigungsstelle. So mache der Betriebsrat weitere Schritte davon abhängig, dass ein Vertreter der Gewerkschaft IG Metall als Verhandlungsführer auftrete. Dies sei nach dem BetrVG aber unzulässig.
Der Beteiligte zu 2) war der Ansicht, dass die Einigungsstelle zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht eingesetzt werden dürfe. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Es seien auch noch keine Verhandlungen mit Verständigungswillen geführt worden.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zur Einsetzung einer Einigungsstelle stattgegeben.
Die Gründe:
Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerseite. Eine Einigungsstelle kann ausnahmsweise auch ohne jegliche vorherige Verhandlungen zwischen den Betriebspartnern eingesetzt werden. Angesichts der Haltung des Betriebsrats, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan nur dann aufzunehmen, wenn die Arbeitgeberseite einen Gewerkschaftsbeauftragten als Verhandlungsführer oder jedenfalls als Mitverhandler akzeptiert, ist die Meinung, dass die Verhandlungen damit bereits gescheitert sind, richtig bzw. jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet.
Schließlich hat der Betriebsrat im derzeitigen Stadium der innerbetrieblichen Verhandlungen keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten. Es gilt das Trennungsprinzip, wonach die Aufgaben und Rechte von Betriebsrat auf der einen und Gewerkschaft auf der anderen Seite nicht gleichgesetzt oder vermischt werden dürfen. Unterrichtet werden muss bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ausdrücklich der Betriebsrat, mit diesem – und nicht mit der Gewerkschaft – muss der Arbeitgeber in diesem Verfahrensstadium auch beraten. Erst ab einer Mitarbeiterzahl von über 300 – die hier unstreitig bei weitem nicht erreicht ist – kann der Betriebsrat nach § 111 Satz 2 1. Halbsatz BetrVG zu seiner Unterstützung einen Berater, etwa einen Gewerkschaftsbeauftragten, hinzuziehen. Bei einer geringeren Belegschaftsstärke kommt dies nach § 111 Satz 2 3. Halbsatz BetrVG i.V.m. § 80 III BetrVG nur bei einem entsprechenden – und hier nicht vorliegenden – Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in Betracht.
An diesem Befund ändert sich auch nichts mit Blick auf den aus Betriebsratssicht noch nicht erfüllten Informationsanspruch gem. § 111 Satz 1 BetrVG. Die Arbeitgeberseite will und darf den Informationsanspruch auch mündlich erfüllen, dies auch – was in vielen Fällen auch tatsächlich so gehandhabt wird – im Rahmen eines einheitlichen Termins zur Information über die geplante Betriebsänderung und Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan.
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Aufsatz
Beatrice Christin Hotze / Benedikt Reißnecker
Interessenausgleich
ZAU 2026, 95
Aktionsmodul Arbeitsrecht
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