ArbG Offenbach v. 25.11.2025 - 1 Ca 136/25
Whistleblower-Anzeige: Kündigung gegenüber Chefjustiziar rechtmäßig
Hat ein General Counsel / Chefjustiziar schuldhaft die ihm obliegenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten bei der Bearbeitung einer Whistleblower-Anzeige über einen längeren Zeitraum verletzt, so ist eine ordentliche Kündigung durchaus gerechtfertigt. Insofern hat der Mitarbeiter im Hinblick auf seine besondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Der Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelt es sich um die Obergesellschaft eines Konzerns. Ihr Geschäftszweck ist primär die Steuerung der übergeordneten Strategie für die gesamte Konzern-Gruppe und darüber hinaus die Erbringung von Querschnittsfunktionen und Dienstleistungen für andere Unternehmen des Konzerns. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit. Der 57 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten als als General Counsel A Group / Chefjustiziar angestellt. Er verdient 29.166 € brutto im Monat und hat Anspruch auf eine variable Vergütung i.H.v. max. 175.000 € brutto im Jahr.
Im Oktober 2023 war beim Ombudsmann des Konzerns eine Whistleblower-Anzeige eingegangen, die Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess einer Konzerngesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Whistleblower-Anzeige löste eine Untersuchung aus, die zunächst intern – unter Beteiligung des Klägers - durchgeführt wurde. Nachdem der Vorgang gut ein Jahr später durch eine externe Anwaltskanzlei aufgearbeitet worden war, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte war der Ansicht, dass der Kläger die Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben. Die hilfsweise ordentliche Kündigung hat es hingegen für rechtmäßig erklärt.
Die Gründe:
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung aufgelöst worden. Die Beklagte hatte hinsichtlich eines Teils der Kündigungsvorwürfe die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Sofern die Beklagte im Übrigen eine Schlechtleistung des Klägers gerügt hatte, war diese im konkreten Einzelfall nicht geeignet, einen Kündigungsgrund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.
Allerdings wird das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31.5.2026 aufgelöst. Der Kläger hatte die ihm obliegenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten verletzt. Insofern hat er im Hinblick auf seine besondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Aus seiner herausgehobenen Funktion, die nicht zuletzt auch an seiner hohen Vergütung deutlich wurde, folgten besondere Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten, die nach der zutreffenden BAG-Rechtsprechung keine ausdrückliche Vertragsabsprache erfordern, sondern sich bereits aus dem Grundsatz der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ergeben und ein Handeln aus der konkreten Situation heraus in einem mehr oder weniger großen Umfang, dem Arbeitnehmer zur Pflicht machen.
Die Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung scheiterte auch nicht daran, dass die Beklagte den Kläger vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt hatte. Der Kläger hatte seine Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten durch sein Untätigbleiben so schwer verletzt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich auch für den Kläger erkennbar ausgeschlossen war. Er hat im Konzern eine exponierte Stellung inne, er war für die Bereiche Recht und Compliance zuständig. Er wusste, dass es auch in der Vergangenheit wiederholt zu Unregelmäßigkeiten gekommen war und er war Mitglied des Untersuchungsteams, das die Whistleblower-Anzeige vom Oktober 2023 bearbeitet hatte. Ihm musste somit klar gewesen sein, dass eine Verletzung der aus seiner herausgehobenen Stellung folgenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten von der Beklagten nicht hingenommen werden würde.
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