Otto Schmidt Verlag

LAG Hamburg v. 5.2.2026 - 1 SLa 18/25 u.a.

Abmahnungen und Kündigung gegenüber Strahlenschutzbeauftragter unwirksam

Zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten, die eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig gendert und an einer Stelle eine Konkretisierung nicht in den Entwurf einarbeitet, sind unwirksam.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2012 in einem Bundesamt der Beklagten als Diplom-Chemikerin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Seit 2014 ist die Klägerin als stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte und seit 2023 als erste Strahlenschutzbeauftragte bei dem Bundesamt bestellt. Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden vom Präsidenten des Bundesamtes wahrgenommen.

Das Bundesamt erteilte der Klägerin zwei Abmahnungen und sprach schließlich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus, weil die Klägerin eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig genderte und an einer Stelle eine Konkretisierung nicht in den Entwurf einarbeitete.

Das ArbG gab den hiergegen gerichteten Klagen statt und verurteilte die Beklagte zum einen dazu, die Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, und stellte zum anderen fest, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Berufungen der Beklagten (1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25) hatten vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin war nicht dazu verpflichtet, Anpassungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung ihrer Führungskräfte vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der ihrem Arbeitsplatz zugrundeliegenden Stellendokumentation, noch hat ihr der Strahlenschutzverantwortliche des Bundeamtes diese Verpflichtung wirksam nach § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 43 Strahlenschutzverordnung übertragen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.02.2026 17:35
Quelle: LAG Hamburg PM vom 5.2.2026

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