Otto Schmidt Verlag

LAG Hamm v. 5.2.2026 - 18 SLa 685/25

Weisungen an Klinik-Chefarzt im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen teilweise unwirksam

Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt eines Klinikums, mit dem ihm untersagt wird in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, sind rechtswirksam. Wird dem Arzt eine Nebentätigkeitsgenehmigung für ärztliche Tätigkeiten in und außerhalb des Krankenhauses erteilt, dürfen einschränkende Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen nicht weiterreichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik.

Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen. Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten in und außerhalb des Krankenhauses erteilt. Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1.2.2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 % in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.

Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung vom 15.1.2025, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1.2.2025 in Kraft. Ebenfalls am 15.1.2025 konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1.2.2025 dahingehend, dass die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen davon nicht umfasst ist.

Das ArbG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem LAG teilweise Erfolg. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.

Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist hingegen unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Regelungen in den erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.

Hintergrund:
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf die wesentlichen vertraglichen Regelungen der Parteien abstellt. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts spielten keine entscheidende Rolle. Das Urteil bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit der beiden streitgegenständlichen Weisungen. Eine abschließende Aussage dahingehend, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit verrichten darf, wurde damit nicht getroffen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Untersagung von Schwangerschaftsabbrüchen in katholischem Krankenhaus – Reichweite des Direktionsrechts
ArbG Hamm vom 08.08.2025 - 2 CA 182/25
Daniela Range-Ditz, ArbRB 2025, 371
ARBRB0086130

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.02.2026 10:16
Quelle: LAG Hamm PM vom 5.2.2026

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