LAG Düsseldorf v. 29.12.2025 - 3 Ta 216/25
Urlaubsabgeltung: Zusammenhangsklage über § 2 Abs. 3 ArbGG
Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang bei der Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zu einander stehen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war in der Anwaltskanzlei des Beklagten zunächst ab dem 10.12.2020 mit monatlich 30 Stunden – mithin 450 € brutto – geringfügig beschäftigt. Es gab keinen schriftlichen Vertrag. Seit dem 1.4.2021 war die Klägerin auf Basis eines sog. „Vertrags über freie Mitarbeiter“ zu einem Stundenhonorar von 15 € tätig. Die Klägerin führte Stundenzettel und stellte sodann Rechnungen an den Beklagten. Sie hatte einen eigenen Schlüssel zum Büro sowie einen eigenen Arbeitsplatz, den sie sich mit anderen Mitarbeitern teilte. Die konkreten Tätigkeiten und Pflichten bzw. Befugnisse der Klägerin blieben zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 1.8.2023 wurde der Vertrag mit Ablauf desselben Tages vom Beklagten gekündigt. Ab dem 1.1.2024 war die Klägerin wieder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden beim Beklagten beschäftigt. Sie beendete mit Schreiben vom 16.2.2024 das geringfügige Beschäftigungsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 17.2.2024. Bereits mit Schreiben vom 5.6.2023 hatte die Deutsche Rentenversicherung ein Clearingverfahren in Bezug auf den Status der Klägerin eingeleitet und eine nichtselbständige Tätigkeit festgestellt. Hierzu wurde ein Verfahren vor dem SG Düsseldorf eingeleitet.
Die Klägerin begehrte vor dem Arbeitsgericht Solingen Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 i.H.v. jeweils 12 Urlaubstagen, die sie mit 3.483 € brutto berechnete. Der Beklagte war der Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben. Die Klägerin sei auf Basis des „Vertrags über freie Mitarbeiter“ – mit Ausnahme der grundsätzlichen Aufgabe – nicht auf Weisung des Beklagten tätig gewesen.
Das Arbeitsgericht Solingen hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das AG Solingen verwiesen. Es liege kein sog. sic-non-Fall vor, bei dem allein bereits die Behauptung eines Arbeitsverhältnisses zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit ausreiche. Dementsprechend komme es für die Rechtswegzulässigkeit bereits jetzt auf das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin an. Diese habe die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargelegt.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das LAG den Beschluss abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht Solingen hat seine Rechtswegzuständigkeit im Ergebnis zu Unrecht verneint. Unerheblich war, ob zwischen den Parteien in der Zeit ab 1.4.2021 bis ins Jahr 2023 hinein ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hatte oder eine (echte) freie Mitarbeit und mithin ein freies dienstvertragliches Rechtsverhältnis. Jedenfalls lag in der Zeit vom 1.1. bis 31.3.2021 mit der geringfügigen Beschäftigung unstreitig kraft entsprechender Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vor und da dieser Zeitraum Bestandteil des Streitzeitraums der Urlaubsabgeltungsklage von Beginn an war und ist, ist diesbezüglich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte unzweifelhaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG gegeben und begründet sich die Rechtswegzuständigkeit für den übrigen Streitzeitraum dann als Zusammenhangsklage über § 2 Abs. 3 ArbGG.
Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang bei der Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zu einander stehen. Nach allgemeinem Verständnis sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Zusammenhangszuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie und gemäß dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung rechtlich und inhaltlich zusammengehörender Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu ermöglichen, grundsätzlich weit auszulegen.
Wechselt bei nahtlosem zeitlichen Anschluss von Beschäftigungen lediglich der von den – identisch bleibenden – Parteien gewählte Vertragstyp bei – im Einzelnen streitigen – Änderungen auch zu Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeit, liegt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vor, wenn die Streitigkeit zum einen Zeitraum denselben Inhalt hat wie jene zum zweiten Zeitraum, beide Zeiträume unmittelbar aneinandergrenzen und außer der Statusfrage (Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin?) alle relevanten Streitfragen identisch sind.
Macht eine Klägerin, die in den drei Jahren ihrer Beschäftigung zu Beginn drei Monate in einem unstreitig als Arbeitsverhältnis vereinbarten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig war, ihre Tätigkeit dann in einem Vertragsverhältnis fortgesetzt hat, zu dem die Parteien darüber streiten, ob es sich um Scheinselbständigkeit und mithin weiterhin um ein Arbeitsverhältnis oder aber um eine echte freie Mitarbeit gehandelt hat, für den Gesamtzeitraum einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend, weil ihr weder im einen noch im anderen Vertragsverhältnis Urlaub gewährt worden sei, liegt hinsichtlich des Rechtsweges jedenfalls eine die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründende Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG vor.
Der Streitteil der auf die geringfügige Beschäftigung bezogenen Urlaubsabgeltung als unproblematisch der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesene Hauptklage steht insoweit mit dem auf den Restzeitraum bezogenen Streitteil in einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang. Einer Entscheidung, ob dem zweiten Streitteil nun ein Arbeitsverhältnis oder eine freie Mitarbeit zugrunde gelegen hat, bedarf es für die Rechtswegzuständigkeit in diesem Falle nicht mehr.
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