BAG v. 29.1.2026 - 8 AZR 49/25
Luftsicherheitsassistentin darf ein Kopftuch tragen
Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.
Der Sachverhalt:
Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hatte sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.
Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Sämtliche Gesetze und Verordnungen, die die Tätigkeit der Luftsicherheitsassistenten regeln, gäben keine Beschränkung im Hinblick auf die religiöse Neutralität vor.
Die Beklagte behauptete, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung gem. § 15 AGG i.H.v. 3.500 € zugesprochen. Das LAG hat die Entscheidung bestätigt. Die Revision der Beklagten vor dem BAG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i.S.v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten ließen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
Das Nichttragen eines Kopftuchs stellt keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i.S.v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin dar. Die Beklagte konnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, waren insofern nicht ersichtlich.
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