Otto Schmidt Verlag

BAG v. 28.1.2026 - 7 ABR 23/24 u.a.

Plattformarbeit per App: Kein Betriebsrat für nicht selbständigen Betriebsteil einer räumlichen Einheit

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil i.S.d. BetrVG darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.

Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sog. "Hub-Cities" (Hauptumschlagbasen) und sog. "Remote-Cities" (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, beschäftigt. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut.

In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, u.a. in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin focht diese Wahlen in drei Verfahren (7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24, 7 ABR 40/24) an und vertrat die Auffassung, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam.

Die jeweiligen LAG erklärten die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile i.S.d. BetrVG. Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Betriebsräte werden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb.

Diese Maßgaben gelten auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen "digital" mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach sind die LAG zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt.

Hinweis:
Im Hinblick auf verfahrensrechtliche Besonderheiten konnte nicht in allen Verfahren eine endgültige Entscheidung durch den Senat ergehen. Insoweit sind die Verfahren an das jeweilige LAG zurückverwiesen worden.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Neues zum Betriebsbegriff nach § 1 BetrVG
Andrea Bonanni / Daniela Rindone, ArbRB 2025, 389
ARBRB0085749

Kommentierung | BetrVG
§ 1 Errichtung von Betriebsräten
Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl. 2024
11. Aufl./Lfg. 04.2024

Kommentierung | BetrVG
§ 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe
Gaul in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl. 2024
11. Aufl./Lfg. 04.2024

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.01.2026 11:03
Quelle: BAG PM Nr. 2 vom 28.1.2026

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