LAG Niedersachsen v. 3.11.2025 - 15 SLa 418/25
Keine Nutzungsausfallentschädigung für einen auch zur privaten Nutzung überlassen Dienstwagen
Das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG lässt es regelmäßig nicht zu, dem Mandatsträger wegen seiner Anstellung eine während der Mandatstätigkeit weiter zu zahlende Vergütung zuzusagen, die über das gesetzlich geregelte Maß hinausgeht. Ist die Überlassung des Dienstwagens nur wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt, ist in der Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung eine Begünstigung i.S.d. § 78 Satz 2 BetrVG zu sehen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufsstellenleiterin beschäftigt und seit mehreren Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied. Im Jahr 2016 hatte die Beklagte eine Sozialberatung eingeführt und ausschließlich Betriebsräten angeboten, auf freiwilliger Basis eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren und die Tätigkeit als Sozialberater auszuführen. Die Klägerin ging darauf ein und war ab Juli 2016 als Sozialberaterin tätig. Fortan stellte die Beklagte der Klägerin einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die bei der Beklagten geltende Dienstwagenrichtlinie sieht die zur Verfügungstellung von Dienstwagen zur privaten Nutzung für Verkaufsstelleleiter oder Filialleiter nicht vor.
Im Jahr 2024 lagerte die Beklagte die Sozialberatung aus und forderte die Klägerin auf, den Dienstwagen zurückzugeben. Diese kam der Aufforderung zwar nach, war aber der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Nutzung des Dienstwagens zu entziehen. Die Kosten für ein gleichartiges Fahrzeug betrügen inklusive Leasingrate, Versicherungskosten und Treibstoffkosten abzüglich 1 % des Neupreises des zur Verfügung gestellten Fahrzeuges 308,14 €. Diese habe die Beklagte ihr zu erstatten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin vor dem LAG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung des Dienstwagens verlangen. Ein darauf gerichteter Anspruch folgte insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 283 Abs. 1 BGB.
Der Nutzungsvertrag aus Juli 2016 war von Beginn an gem. § 134 BGB nichtig, weil er gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG verstieß. Dieses lässt es regelmäßig nicht zu, dem Mandatsträger wegen seiner Anstellung eine während der Mandatstätigkeit weiter zu zahlende Vergütung zuzusagen, die über das gesetzlich geregelte Maß hinausgeht. Dabei ist zu beachten, dass § 37 Abs. 2 bis 4 BetrVG insoweit keine abschließenden Regelungen über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers enthalten, als sich aus § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611 a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben kann, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt.
Im Falle einer über das gesetzliche Maß hinausgehenden Vergütung aus Anlass der Anstellung erhielten Betriebsratsmitglieder einen Sondervorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die keine entsprechende Verdiensterhöhung erlangen können. In der Gestellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist somit eine Begünstigung i.S.d. § 78 Satz 2 BetrVG zu sehen. Für eine Begünstigung i.S.d. § 78 Satz 2 BetrVG genügt die objektive Besserstellung des Betriebsratsmitglieds gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern. Eine Begünstigungsabsicht ist nicht erforderlich.
Infolgedessen ist die private Nutzung des Dienstwagens der Klägerin ein Bestandteil des Entgelts für die Betriebsratstätigkeit gewesen. Dies ging aber über die der Klägerin nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu zahlende Vergütung hinaus, da die Klägerin unstreitig für den Fall ihrer vertragsgerechten Beschäftigung als Verkaufsstellenleiterin einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens, auch zur privaten Nutzung, nicht gehabt hätte.
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