ArbG Mannheim v. 21.11.2025 - 7 Ca 199/25
Kein ausreichender Hinweis auf Schwerbehinderung
Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers bekannt war oder er sie kennen musste, wenn sich die einzige Information hierzu aus einem unvollständig vorgelegten behördlichen Teil-Abhilfebescheid hinsichtlich des Grades der Behinderung ergibt, auf den weder im Anschreiben noch im Lebenslauf des Bewerbers hingewiesen wird. In einem solchen Fall wird keine Indizwirkung nach § 22 AGG begründet.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat u.a. Betriebswirtschaft studiert und ist mit einem Grad der Behinderung von 90 als schwerbehindert anerkannt. Er hat sich zunächst am 8.3.2025 bei einem deutschen Konzern auf eine ausgeschriebene Stellte beworben. Per E-Mail vom 19.3.2025 erteilte die Beklagte ihm ohne nähere Begründung eine Absage. Mit einer weiteren Bewerbung vom 10.8.2025 bewarb der Kläger sich auf eine andere bei der Beklagten ausgeschriebene Stelle. Auch hier erhielt er am 12.8.2025 per E-Mail eine nicht näher begründete Absage.
Ursprünglich hatte der Kläger einen Entschädigungsanspruch i.H.v. 87.500,00 € aufgrund seines am 8.3.2025 gestarteten Bewerbungsverfahrens geltend gemacht. Es folgte ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch i.H.v. 62.000 € aufgrund seiner weiteren erfolglosen Bewerbung vom 10.8.2025. Der Kläger trug vor, die Beklagte habe bereits hinsichtlich seiner ersten Bewerbung in Kenntnis seiner Schwerbehinderung die gesetzlichen Verfahrens- und Förderpflichten nicht eingehalten. Er habe die Beklagte unter Nutzung des elektronischen Bewerbungsportals ordnungsgemäß über seine Schwerbehinderung informiert, indem er den behördlichen Teil-Abhilfebescheid in das Feld „Cover Letter“, also „Anschreiben“, des Bewerbungsportals der Beklagten hochgeladen habe.
Die Beklagte teilte mit, es fehle hinsichtlich der Bewerbung vom 8.3.2025 bereits an einer fristwahrenden außergerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs. So sei ein vom 21.3.2025 datierendes Schreiben des Klägers an eine andere Gesellschaft aus dem Konzernverbund der Beklagten gerichtet worden. Sie selbst sei erstmalig mit Erhalt der Klage am 5.6.2025 involviert worden. Ebenso fehle es hinsichtlich der am 10.8.2025 erfolgten Bewerbung an einer wissentlichen Verletzung von Förder- und Verfahrensvorschriften zugunsten Schwerbehinderter. So habe der Kläger durch die kommentarlose Einstellung eines unvollständigen Teilabhilfebescheides hinsichtlich des Grades seiner Behinderung in der Rubrik „Cover Letter“ des Bewerbungsportals keine ordnungsgemäße Information der Beklagten über seine Schwerbehinderteneigenschaft initiiert.
Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aufgrund seiner Bewerbung vom 8.3.2025 noch aufgrund seiner Bewerbung vom 10.8.2025 einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG.
Der Kläger hat eine rechtzeitige Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund seiner Bewerbung vom 8.3.2025 nicht hinreichend konkret dargelegt. Will ein Arbeitnehmer begründen, dass er aufgrund einer erfolglosen Bewerbung rechtzeitig i.S.d. § 15 Abs. 4 AGG einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat, so ist hierfür die bloße Vorlage einer Sendungsverfolgung nicht ausreichend (Anschluss an BAG 30.1.2025 – 2 AZR 68/24). Der Sendungsstatus ist kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg.
Hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs des Klägers aufgrund seiner Bewerbung vom 10.8.2025 ist zwar die Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt worden. Allerdings fehlte es an einer Diskriminierung durch die Beklagte. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers bekannt war oder er sie kennen musste, wenn sich - wie hier - die einzige Information hierzu aus einem unvollständig vorgelegten behördlichen Teil-Abhilfebescheid hinsichtlich des Grades der Behinderung ergibt, auf den weder im Anschreiben noch im Lebenslauf des Bewerbers hingewiesen wird. In einem solchen Fall wird keine Indizwirkung nach § 22 AGG begründet.
Weder im Bewerbungsschreiben noch an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf hatte der Kläger auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Ferner konnte er sich nicht bereits aufgrund einer entsprechenden Dateibezeichnung darauf berufen, die Beklagte hätte eindeutig erkennen müssen, dass es sich bei dem unter „Cover Letter“ hochgeladenen Dokument um eine Anlage im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung des Klägers handelte. Ein derartig eindeutiger Hinweis ist durch den Kläger nicht erfolgt. Überdies hatte der Kläger weder in seinem Anschreiben, noch in dem gemeinsam hochgeladenen, 16-seitigen Lebenslauf auf eine bestehende Schwerbehinderung hingewiesen.
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