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LSG Sachsen-Anhalt v. 29.10.2025 - L 6 U 32/20 ZVW

Unfallversicherung: Vorstellung eines Unfalls reicht nicht für den Anspruch auf Leistungen

Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen eine Verursachung spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis.

Der Sachverhalt:
Der heute über 63-jährige Kläger war als Fahrdienstleiter bei der DB Netz AG beschäftigt. Im Jahr 2011 war er als Schrankenwärter tätig. Am 27.11.2011 hatte er nach eigenen Angaben gegen 10:35 Uhr die Schranken geschlossen und danach einen Beinahe-Pkw-Zug-Unfall wahrgenommen. Er habe gesehen, wie ein Auto unter der Schrankenanlage geklemmt habe. Der Zug sei dann vorsichtig am Auto vorbeigefahren, so dass nur am Auto und der Schranke eine leichte Beschädigung aufgetreten sei. Da er entsprechendes nicht das erste Mal erlebt habe, habe ihn das Ereignis überfordert und innerlich beunruhigt. Im Krankenhaus wurde der Verdacht einer traumatischen Belastungsstörung geäußert.

Die Beklagte lehnte einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da ein eigentliches Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung als Ursache eines psychischen Gesundheitsschadens nicht stattgefunden habe. Der Kläger selbst habe sich zu keinem Zeitpunkt in einer lebensbedrohlichen Situation befunden. Allein die Vorstellung eines Unfalls sei für das Vorliegen eines erforderlichen äußeren Ereignisses unzureichend. Es habe sich um eine berufstypische Belastung gehandelt.

Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG hat ihr im ersten Verfahrensgang stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat das BSG die Berufungsentscheidung aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen und hierzu insbesondere ausgeführt: Es sei schon unklar, ob der Kläger überhaupt eine versicherte Verrichtung ausgeübt habe. Im zweiten Verfahrensgang hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Ereignisses vom 25.11.2011 als Arbeitsunfall.

Zwar stand der Kläger während seiner Fahrdienstleitertätigkeit am 25.11.2011 als Beschäftigter gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem stellte das Geschehen ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis" i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar. Es handelte sich um einen betrieblichen Vorgang, der sich von den Routinegeschäften eines Fahrdienstleiters abhob. Es lag auch ein äußeres betriebsbezogenes Geschehen vor und keine lediglich in der Vorstellung Klägers infolge "Überempfindlichkeit" ablaufende Phantasie zugrunde. Letztlich litt der Kläger unter einer ärztlich diagnostizierten somatischen Belastungsstörung. Doch war diese nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen (mit-)ursächlich auf das Ereignis vom 25.11.2011 zurückzuführen.

Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen eine Verursachung spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Erst wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. Diese Grundsätze gelten in Bezug auf alle als Gesundheitsschäden geltend gemachten Erkrankungen und damit auch für psychische Störungen.

Infolgedessen verblieben ernste Zweifel an der naturwissenschaftlichen Kausalität des Geschehens vom 25.11.2011. Zwar mochte der Kläger nicht wahrgenommen haben, dass der Fahr des Pkw bereits ausgestiegen war. Aufgrund seiner jahrelangen Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und Abstände musste ihm jedoch klar gewesen sein, dass der Pkw in dieser Stellung nicht derart ins Gleisbett geragt haben konnte, um vom herannahenden Zug erfasst zu werden. Allein die Vorstellung, dass trotzdem etwas passiert sein konnte, reichte nicht aus. Ist damit eine naturwissenschaftliche Verursachung der somatischen Belastungsstörung durch das Ereignis unwahrscheinlich, kommt es auf die Frage nach dessen rechtlicher Wesentlichkeit nicht mehr entscheidend an.

Ungeachtet dessen haben zur Überzeugung des Senats andere Belastungsfaktoren überragende Bedeutung wie etwa die gescheiterte Wiedereingliederung in die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, Erkrankungen der Ehefrau, degenerative Wirbelsäulenveränderungen des Klägers sowie chronische Magen-Darm-Beschwerden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.01.2026 11:46
Quelle: Landesrecht Sachsen-Anhalt

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