Otto Schmidt Verlag

LAG Baden-Württemberg v. 19.12.2025 - 4 Sa 56/23

Keine Ersetzung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB durch die des § 174 Abs. 2 SGB IX bei nicht schwerbehinderten Menschen

Die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einzuhaltende Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB kann nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Die bloße Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt zu haben, schafft keinen Vertrauenstatbestand, dass diesem Antrag auch stattgegeben werden muss.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2000 als Produktionsfachkraft beschäftigt und verdiente zuletzt 3.931 € bei einer 29,75 Stunden-Woche. Der Betrieb beschäftigt ca. 9.000 Mitarbeiter. Die Parteien führten beim Arbeitsgericht Reutlingen einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer ordentlichen, personenbedingten (krankheitsbedingten) Kündigung der Beklagten vom 19.7.2022 zum 31.3.2023. Dieses stellte am 18.1.2023 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch diese Kündigung aufgelöst worden war. Die Beklagte legte hiergegen Berufung ein, die beim LAG anhängig und derzeit ausgesetzt ist.

Am 8.3.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erneut, nunmehr außerordentlich und fristlos. Dagegen richtete sich die hier streitgegenständliche Kündigungsschutzklage. Die Beklagte stützte die Kündigung auf einen behaupteten (versuchten) Prozessbetrug der Klägerin im vorangegangenen Verfahren (s.o.). Der Betriebsrat war vor Ausspruch der Kündigung angehört worden. Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erfolgte (vorsorglich), weil die Klägerin bereits am 18.7.2022 einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hatte, der zwar mit Bescheid vom 15.11.2022 abgelehnt wurde, gegen den die Klägerin jedoch Widerspruch und zuletzt Klage vor dem SG eingelegt hatte.

Die Beklagte beantragte vor dem Hintergrund des noch schwebenden Verfahrens der Klägerin auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch die Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung, welche unter dem Vorbehalt gegeben wurde, dass dieser Entscheidung nur rechtliche Bedeutung zukomme, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft oder eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zum Zeitpunkt der Kündigung später tatsächlich festgestellt werden sollte. Gegen diesen Zustimmungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Außerdem beanstandete sie, dass die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hätte. Schließlich hätte die Beklagte bereits seit November 2022 Kenntnis von der angeblichen Falschbehauptung gehabt, spätestens aber ab Zustellung des Urteils am 6.2.2023.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die streitgegenständliche Kündigung vom 8.3.2023 aufgelöst worden war. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten war vor dem LAG erfolglos. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.

Die Gründe:
Die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung war bereits deshalb unwirksam, weil die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden war.

Danach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Das Anlaufen der Kündigungserklärungsfrist setzt stets voraus, dass dem Kündigungsberechtigten die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt und nur noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind oder doch erscheinen dürfen, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Zweiwochenfrist zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits abgelaufen. Zwar konnte weder der Zugang des Schriftsatzes der Klägerin vom 2.11.2022 als Fristbeginn angesehen werden. Ab diesem Zeitpunkt kannte die Beklagte zwar den klägerischen Vortrag, noch nicht aber dessen Unrichtigkeit. Aus demselben Grund konnte für den Fristbeginn auch nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils bei der Beklagten am 6.2.2023 abgestellt werden. Tatsächliche Kenntnis erhielt die Beklagte von der Unrichtigkeit des klägerischen Prozessvortrags aber über ein Telefonat am 17.2.2023.

Die Einhaltung der Zweiwochenfrist war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte bereits am 21.2.2023 das Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt eingeleitet hatte. Vorliegend hatte die Beklagte gerechnet ab 17.2.2023 am 21.2.2023 innerhalb der Zweiwochenfrist einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim zuständigen Integrationsamt gestellt. Jedoch war die Klägerin zu keinem Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt, so dass es einer Zustimmung des Integrationsamts und eines entsprechenden Zustimmungsantrags nicht bedurfte.

Der Klägerin war es auch nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich angesichts der von der Beklagten (unnötig) eingehaltenen Zweiwochenfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX auf die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu berufen. Die vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einzuhaltende Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB kann nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Die bloße Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt zu haben, schafft keinen Vertrauenstatbestand beim Arbeitgeber, dass diesem Antrag auch stattgegeben werden muss. Die Berufung des nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannten Arbeitnehmers auf die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist deshalb nicht rechtsmissbräuchlich (Abweichung von BAG 27.2.1987 - 7 AZR 632/85).

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.

Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.01.2026 16:44
Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

zurück zur vorherigen Seite