Otto Schmidt Verlag

LG Frankenthal v. 4.12.2025 - 3 O 148/25

Eltern haben nur eingeschränkten Anspruch auf Lohnersatz bei fehlendem Kita-Platz

Kann eine Gemeinde trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, könne die betroffenen Eltern ihren Lohnausfall ersetzt verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen. Der Anspruch endet aber am Tag der Bereitstellung des Platzes. Da eine zusätzliche Eingewöhnungszeit im Sozialrecht nicht vorgesehen ist, kann auch kein Ersatz für den mit der Eingewöhnung verbundenen Lohnausfall oder sonstige Aufwendungen der Eltern verlangt werden.

Der Sachverhalt:
Die hatte ihr Kind über das Internetportal der beklagten Stadt zunächst ab Januar 2025 in zwei Kindertagesstätten und später ab Anfang März 2025 noch in einer dritten Kita angemeldet. Da sie keinen Platz erhalten hatte, machte sie vor dem VG in einem Eilverfahren ihren Anspruch auf einen Kita-Platz geltend. Schließlich bot ihr die Beklagte ab Mitte März 2025 einen Betreuungsplatz an.

Die Klägerin verlängerte ihre Elternzeit daraufhin bis Ende April 2025, um ihr Kind während der Eingewöhnungsphase im Kindergarten begleiten zu können. Diese Eingewöhnung habe sie eigentlich bereits vor Ablauf der Elternzeit durchlaufen wollen. Von der Beklagten verlangte sie Ersatz für den mit der Eingewöhnung verbundenen Lohnausfall bzw. sonstige Aufwendungen. Da die Stadt nicht zahlte, machte die Klägerin ihre Forderung vor dem LG geltend.

Das LG hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte muss nur sehr eingeschränkt Schadenersatz leisten. Schließölich hatte sie ihre Amtspflicht lediglich für den Zeitraum von Anfang März bis Mitte März 2025 verletzt. Für die Zeit davor und danach konnte die Klägerin keinen Lohnersatz verlangen.

Die Klägerin hatte ihr Kind zwar zunächst ab Januar, dann aber in einer dritten Kita erst ab Anfang März 2025 angemeldet. Dies durfte die Beklagte so verstehen, dass an einem Betreuungsbedarf bereits ab Januar nicht mehr festgehalten werde. Zudem war der gesetzliche Kita-Anspruch bereits mit der Bereitstellung des Kita-Platzes erfüllt worden und nicht erst nach Abschluss der Eingewöhnung. Eine Eingewöhnungszeit ist im Sozialgesetz nicht vorgesehen und die Aufwendungen hierfür sind von den Eltern selbst zu leisten.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.01.2026 13:36
Quelle: LG Frankenthal online

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