LAG Niedersachsen v. 16.10.2025 - 5 SLa 251/25
Minister-Fahrer hat keinen Anspruch auf Tagegeld
Der Fahrer eines Landesministers kann keinen Anspruch auf Tagegeld aus den tariflichen Regelungen herleiten. Dienstreisen liegen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegen auch dann nicht vor, wenn das Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht gegenüber dem beklagten Land Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf den TV-L, der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist.
Das ArbG wies die Klage ab. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle. Die Berufung des Klägers hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Ein Anspruch des Fahrers ergibt sich aus den tariflichen Regelungen nicht.
Dienstreisen liegen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegen auch dann nicht vor, wenn das Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das Land hat lediglich die Normen des Tarifvertrags angewandt. Aus einer ggf. unrichtigen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern kann der Kläger keinen Anspruch ableiten.
Die Revision zum BAG war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen.
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