Otto Schmidt Verlag

LAG Köln v. 30.9.2025 - 10 SLa 289/24

Kündigung einer Professorin wegen Vorlage einer mit Plagiaten behafteten Veröffentlichung wirksam

Bei der Einhaltung wissenschaftlicher Standards handelt es sich um eine zentrale Anforderung an das Berufsbild einer Hochschullehrerin. Die Vorlage einer mit Plagiaten behafteten Veröffentlichung, die ein zentraler Bestandteil der Berufung als Professorin ist, stellt eine Pflichtverletzung dar, die den Kernbereich des Selbstverständnisses einer wissenschaftlich Tätigen betrifft und sich auch im Rahmen von Forschung und Lehre zukünftig auswirken kann. Verstöße gegen diese Standards wiegen schwer und rechtfertigen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 2021 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Fachbereich Politikwissenschaften als Professorin bei der beklagten Universität tätig. Die Universität sprach eine Kündigung zum 31.3.2023 aus und begründet dies im Wesentlichen mit dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

Das ArbG wies die gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage ab. Die Klägerin habe in einer Veröffentlichung, die ein zentraler Bestandteil ihrer Berufung als Professorin gewesen sei, an verschiedenen Stellen plagiiert. Aufgrund der Schwere der Verletzung in einem Kernbereich der professoralen Pflichten komme eine Abmahnung als milderes Mittel ausnahmsweise nicht in Betracht. Mit ihrer Berufung möchte die Klägerin eine Weiterbeschäftigung an der Beklagten erreichen. Bei den von der Beklagten monierten Stellen handele es sich um bloße Zitierungenauigkeiten, deren Anzahl kein erhebliches Maß erreicht habe. Sie habe in dem Bewerbungsverfahren um die Hochschulprofessur auch nicht behauptet, mit dem Werk eine wissenschaftliche Leistung vorgelegt zu haben, die an den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu messen gewesen wäre.

Die Berufung der Klägerin hatte vor dem LAG keinen Erfolg; das LAG bestätigte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als sozial gerechtfertigt und wirksam. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin war bereits im Rahmen des Bewerbungsverfahrens verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu den Tatsachen zu machen, die ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle als Professorin begründen und nur solche Werke als habilitationsadäquate Arbeiten vorzulegen, die den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen. Durch die Vorlage einer mit Plagiaten behafteten Veröffentlichung hat die Klägerin diese Pflichten verletzt. Dabei hat die Klägerin zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Werk nicht den wissenschaftlichen Standards genügte. Dies ist insbesondere durch die Anzahl nicht ausreichend gekennzeichneter Übernahmen aus anderen Publikationen belegt.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe ihre Publikationen der beklagten Universität nur zur Prüfung durch die Berufskommission vorgelegt. Den maßgeblichen Begleitumständen war jedenfalls konkludent die Erklärung zu entnehmen, dass diese Werke wissenschaftlichen Maßstäben entsprechen und keine Plagiate enthalten.

Bei der Einhaltung wissenschaftlicher Standards handelt es sich um eine zentrale Anforderung an das Berufsbild einer Hochschullehrerin. Die Pflichtverletzung der Klägerin betrifft den Kernbereich des Selbstverständnisses einer wissenschaftlich Tätigen und kann sich auch im Rahmen von Forschung und Lehre zukünftig auswirken. Verstöße gegen diese Standards, wie sie der Klägerin vorzuwerfen sind, wiegen schwer und rechtfertigen die Kündigung - auch ohne vorherige Abmahnung. Die Interessenabwägung zwischen dem aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer nicht sehr ausgeprägten Bestandsschutz der Klägerin und dem Schutz der Integrität der Wissenschaft und Reputation der Universität fällt zugunsten der Beklagten aus.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.10.2025 14:48
Quelle: LAG Köln PM vom 30.9.2025

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