BSG v. 24.9.2024 - B 2 U 12/23 R
Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ kann als Unternehmer unfallversichert sein
Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war an das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) herangetreten und als Wettkandidat bei der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“ angenommen worden. Er wettete, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. Hierüber schloss er mit dem ZDF einen Mitwirkendenvertrag, in dem kein Entgelt für die Tätigkeit, jedoch die Übernahme von Reisekosten vereinbart war. In der Livesendung am 4.12.2010 stürzte der Kläger dann bei dem Salto über den vierten Pkw und zog sich eine Querschnittslähmung zu.
Im Jahr 2020 beantragte der Kläger die Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall. Die Beklagte lehnte dies ab, weil der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört habe. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Versicherungsschutz als Beschäftigter scheide aus, weil bei der Tätigkeit des Klägers als Mitwirkender bei „Wetten, dass..?“ in der Gesamtbewertung mehr Aspekte gegen eine Beschäftigung oder eine Wie-Beschäftigung sprächen. Es bestehe auch kein Versicherungsschutz im Ehrenamt.
Auf die Revision des Klägers hat das BSG die Sache an das LSG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Nach den Feststellungen des LSG ließ sich zwar eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Denn weder diente die Sendung des ZDF vorrangig Gemeinwohlzwecken noch handelte der Kläger fremdnützig. Auch war der Kläger nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang mit seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter und kein Beschäftigter.
Nicht ausschließen ließ sich aber, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams wie ein Versicherter zu behandeln ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wett-Teams (mit-)verursacht worden ist. Nicht versicherte Unternehmer werden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Beispiel gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, ist weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar. Hierzu wird das LSG die nötigen Feststellungen nachzuholen haben.
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