ArbG Offenbach a.M. v. 28.8.2025 - 10 Ca 57/25
Streikteilnahme kann Höhe des Weihnachtsgeldes mindern
Arbeitgeber sind berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen (hier: Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Der Sachverhalt:
Der beklagte Arbeitnehmer hatte mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung festgelegt worden war. Infolge von Streikaktionen im Betrieb des Beklagten kam es zu Fehlzeiten bei einigen Arbeitnehmern. Der Beklagte kürzte den Streikteilnehmern daraufhin das Weihnachtsgeld um 1/60 pro Streiktag.
Das Arbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kürzung der Sonderzahlung in Form von Weihnachtsgeld gegenüber den Streikteilnehmern war rechtmäßig.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen – wie hier das Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im vorliegenden Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche war hier in der Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beschlossen worden.
Die Kammer sah in der vom Arbeitgeber vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.
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