BSG v. 5.6.2025 - B 5 R 3/24 R
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt.
Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag).
Der Kläger bezieht eine Regelaltersrente. Seinen Antrag auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags ab dem Jahr 2021 lehnte die Beklagte ab, weil von den erforderlichen 33 Jahren (396 Monate) Grundrentenzeiten nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vorlägen. Die vom Kläger freiwillig entrichteten Beiträge (312 Monate) zählten nicht zu den Grundrentenzeiten.
SG und LSG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BSG ohne Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Freiwillig entrichtete Beiträge zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zu den Grundrentenzeiten.
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter ggf. Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
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