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LAG Niedersachsen v. 8.8.2025 - 9 Ta 170/25

Sofortige Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht statthaft

Die sofortige Beschwerde gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage ist nicht statthaft. § 707 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend. Die Zulassung eines Rechtsmittels oder die insoweit fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ist für das Beschwerdegericht nicht bindend, wenn die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist.

Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten ursprünglich über die Wirksamkeit einer Kündigung und die Zahlung von Boni. Beide Verfahren endeten mit einem Vergleich, aus dem der Beschwerdeführer die Zwangsvollstreckung angestrebt hat. Hiergegen hat die damalige Beklagte und nunmehrige Antragstellerin sowie Beschwerdegegnerin Vollstreckungsgegenklage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die unschlüssige Berechnung der Vollstreckungsforderung durch den Antragsgegner und vollständige Erfüllung des Vergleichs gestellt.

Das Arbeitsgericht hat die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 82.863 € gem. § 769 Abs. 1 ZPO eingestellt und im Einzelnen ausgeführt, dass das Schutzbedürfnis der hiesigen Antragstellerin und Beschwerdegegnerin das Interesse an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiege. Der Darlegung und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils bedürfe es im Rahmen von § 769 ZPO nicht.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat dieser nicht abgeholfen. Das LAG hat sie als unzulässig verworfen.

Die Gründe:
Eine Anfechtung des Beschlusses findet gem. § 769 Abs. 1 ZPO§ 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statt. § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt im Fall der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage entsprechend (BGH vom 21.4.2004 - XII ZB 279/03).

Bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der schutzwürdigen Interessen der Parteien. Die Ermessensentscheidung bedarf keiner doppelten Überprüfung. Nach der gesetzgeberischen Wertung zu § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann das mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht am besten beurteilen, ob und ggf. welche einstweilige Regelung erforderlich ist. Dadurch wird der Rechtsschutz nicht entscheidend beeinträchtigt, denn die Anordnungen sind in jeder Instanz frei abänderbar, um der jeweiligen Prozesslage gerecht zu werden. Zudem endet die einstweilige Maßnahme mit der Entscheidung in der Hauptsache. Insofern ist die Interessenlage bei der Einstellungsmöglichkeit nach § 769 Abs. 1 ZPO mit der nach § 707 ZPO vergleichbar.

Soweit teilweise eine sofortige Beschwerde als statthaft angesehen wird (vgl. LAG Hessen 4.9.1990 - 16 Ta 258/90), wird dieser Auffassung aus oben genannten Gründen nicht gefolgt. Auch konnte die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht aus der Rechtsmittelbelehrung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses hergeleitet werden, nach deren Inhalt die sofortige Beschwerde statthaft sein soll. Denn die Zulassung eines Rechtsmittels oder die insoweit fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ist für das Beschwerdegericht nicht bindend, wenn die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.08.2025 14:02
Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal

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