Thüringer LAG v. 9.7.2025 - 4 Sa 117/24
Ehemaliger Kommanditist muss Kettenbagger und Radlader herausgeben
Auf das dingliche Verhältnis sind die Regeln des Schuldrechts nur bedingt anwendbar. § 273 BGB kann nur ein Zurückbehaltungsrecht begründen, wenn der Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis herrührt. Bei der Vindikationslage muss man sich damit behelfen, die Konnexität über das der ursprünglichen Überlassung der Gegenstände zugrundeliegende Schuldverhältnis herzuleiten.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Bereich der Schienenentsorgung tätig. Der Beklagte war ihr Kommanditist. Am 31.8.2022 kündigte der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis zum 31.12.2023. Zugleich war er bei der Klägerin seit Juni 2005 auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages als Betriebsleiter beschäftigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis.
Der Rückbau der Schienen erfolgte mit schwerer Technik, u.a, mit den hier streitgegenständlichen Geräten des Kettenbaggers und Radladers. Als Betriebsleiter oblag dem Beklagten die Koordinierung des Einsatzes der Geräte auf den Einsatzstellen. Die Geräte befanden sich auf einem Grundstück des Beklagten. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe des Radladers und des Kettenbaggers einschließlich der Anbauteile unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen finanzieller Ansprüche im Zusammenhang mit seinem Kapitalkonto als Kommanditist.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe des Kettenbaggers und des Radladers verurteilt. Es habe demnach keines besonderen Gesellschafterbeschlusses zur Klageerhebung bedurft. Die Klägerin werde im Außenverhältnis von der Komplementärin (GmbH) vertreten. Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin war nicht gehindert, Herausgabeklage gegen den Beklagten zu erheben.
Es war nicht ersichtlich, dass sich die Klage gegen einen Mitgesellschafter gerichtet hat; sie richtete sich vielmehr gegen einen ehemaligen Mitgesellschafter. Durch die, der Kammer nicht erkennbare aber zu Gunsten des Beklagten unterstellte, Übernahme einer § 46 Ziffer 8 GmbHG inhaltlich entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag, änderte sich nicht an den vom Arbeitsgericht herausgearbeiteten Unterschieden der Wirksamkeit von Rechtshandlungen im Innen- und im Außenverhältnis.
Es war nicht erkennbar, dass hier ein § 46 Ziffer 8 GmbHG entsprechender Fall vorlag. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der Baumaschinen gegen den Beklagten. Anspruchsgrundlage war § 985 BGB. Die Klägerin ist Eigentümerin, der Beklagte Besitzer. Ein Recht zum Besitz aus §§ 986 ff BGB wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Beklagte berief sich vielmehr auf ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund gesellschaftsrechtlicher Ansprüche. Auf das dingliche Verhältnis sind die Regeln des Schuldrechts nur bedingt anwendbar. Den § 273 BGB kann nur ein Zurückbehaltungsrecht begründen, wenn der Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis herrührt. Bei der Vindikationslage muss man sich damit behelfen, die Konnexität über das der ursprünglichen Überlassung der Gegenstände zugrundeliegende Schuldverhältnis herzuleiten.
Infolgedessen konnte das hier geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nur eingreifen, wenn dem Beklagten die Geräte im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses überlassen worden wären. Das war aber weder dargelegt worden noch sonst erkennbar. Die Behauptung, die streitgegenständlichen Geräte seien ihm zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflicht überlassen worden, ist ohne Substanz geblieben. Eine operative Pflicht, gar eine Pflicht, eine Niederlassung zu führen konnte das Gericht allein in der Stellung als Kommanditist nicht erkennen. Eine solche Pflicht war zwanglos dem Arbeitsverhältnis als Betriebsleiter zu entnehmen.
Mehr zum Thema:
Beratermodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers optional dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Die Answers-Lizenz gilt für alle Answers-fähigen Module, die Sie im Abo oder im Test nutzen. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! 4 Wochen gratis nutzen!