BAG v. 21.5.2025 - 10 AZR 121/24
Inflationsausgleichsprämie: Stichtagsbindung ist unwirksam
Der Anspruch auf eine – jedenfalls auch – als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldete Inflationsausgleichsprämie kann in AGB nicht durch eine Stichtagsregelung oder eine Rückzahlungsklausel vom (Fort-)Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Dass die Inflationsausgleichsprämie erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein soll, schließt die Annahme eines arbeitsleistungsbezogenen Entgeltcharakters nicht aus.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten seit September 2011 zuletzt in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.168,75 € beschäftigt. Mitte November 2022 hatte die Beklagte an ihre Mitarbeitenden im betrieblichen Intranet eine Mitteilung zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Darin hieß es u.a., dass die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie unter der Bedingung stehe, dass der jeweilige Mitarbeitende nicht in der Zeit bis einschließlich 31.3.2023 aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Die Inflationsausgleichsprämie müsse zudem zurückgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung bis einschließlich 31.3.2023 beendet wird, ohne dass für diese Kündigung ein wichtiger Grund besteht.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch seine Kündigung mit Ablauf Jahres 2022. Die Beklagte zahlte an ihn keine Inflationsausgleichsprämie. Angesichts der Staffelung hätte ihm eine Inflationsausgleichprämie i.H.v. 3.000 € zugestanden. Der Kläger wollte nicht darauf verzichten. Er war der Ansicht, dass die Stichtagsregelung unwirksam sei. § 3 Nr. 11c EStG lasse es nicht zu, die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie von der künftigen Betriebstreue abhängig zu machen. Deren Zweck dürfe allein die Abmilderung der Kaufkrafteinbußen sein. Zudem sei die Stichtagsregelung unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Zusage der Beklagten knüpfe an eine bereits erbrachte Arbeitsleistung an. Die Gegenleistung hierfür könne nicht von der Betriebstreue abhängig gemacht werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Entscheidung bestätigt. Auf die Revision des Klägers hat das BAG das Berufungsurteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund Gesamtzusage einen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.
Einem Anspruch des Klägers stand weder die Stichtagsregelung in Abs. 5 Satz 3 noch die Rückzahlungsklausel in Abs. 5 Satz 4 der Gesamtzusage entgegen. Die Vorbehalte hielten einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand. Der Anspruch auf eine – jedenfalls auch – als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldete Inflationsausgleichsprämie kann in AGB nicht durch eine Stichtagsregelung oder eine Rückzahlungsklausel vom (Fort-)Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Entsprechende Regelungen sind unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB und deshalb unwirksam. Sie stehen im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB und verkürzen die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers.
Bei der von der Beklagten zugesagten Inflationsausgleichsprämie handelte es sich um Entgelt, das jedenfalls auch als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldet war. Dass die Inflationsausgleichsprämie erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein soll, schließt die Annahme eines arbeitsleistungsbezogenen Entgeltcharakters nicht aus (st. Rspr., vgl. BAG 3.7.2024 – 10 AZR 171/23; 13.11.2013 – 10 AZR 848/12; zu einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG 15.11.2023 – 10 AZR 288/22).
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