Otto Schmidt Verlag

LAG Köln v. 3.6.2025 - 7 SLa 54/25

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert durch Sachvortrag des Arbeitnehmers

Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst ergeben. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war vom 1.9.2022 befristet bis zum 31.8.2024 bei der Beklagten als Omnibusfahrer angestellt. Er war von März bis Ende August 2023 insgesamt 27 Kalendertage krankgeschrieben. In den Herbstferien 2023 sollte der Kläger mit anderen Kollegen auf neue Liniendienste eingewiesen werden. Darüber war er nicht begeistert und kommunizierte dies offen. Am 27.9.2023 wurde der Kläger zunächst bis zum 1.10.2023 und dann weiterhin bis zum 8.10.2023 mit der Diagnose „Kolitis/Durchfallerkrankung“ krankgeschrieben (12 Kalendertage). Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten und dessen Ehefrau trafen den Kläger am 28.9.2023 mit seiner Familie in einer Eisdiele an, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger einen Milchshake verzehrt hatte.

Vom 9.10. bis zum 13.10.2023 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm an einer Einweisung teil, wobei zwischen den Parteien streitig blieb, ob der Kläger während der Veranstaltung geschlafen und Musik gehört hatte. Am 16.10.2023 gab der Kläger seine Ausrüstung zurück und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung für den Zeitraum 16.10. bis zum 22.10.2023 ein. Die Beklagte zahlte dem Kläger das Gehalt für Oktober und November 2023 nur teilweise bzw. gar nicht aus. Seit dem 27.11.2023 bezieht der Kläger Krankengeld.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 1.10. bis zum 8.10.2023 sowie für den Zeitraum vom 16.10. bis zum 26.11.2023 begehrt. Die Beklagte war der Ansicht, der Kläger sei vom 28.9 bis 8.10.2023 gar nicht arbeitsunfähig gewesen. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Der Kläger habe in der Eisdiele einen Milchshake verzehrt. Der Verzehr von Eis- und Milchshakes sei mit der angeblichen Durchfallerkrankung des Klägers unvereinbar. Außerdem sei der Kläger ab dem 16.10.2023 arbeitsunwillig gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 2.10. bis zum 8.10.2023 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem LAG erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat für den Zeitraum ab dem 16.10.2023 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist erschüttert und der Kläger hat seine Arbeitsunfähigkeit nicht auf andere Weise nachgewiesen.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts vorzutragen. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (BAG, Urt. v. 15.1.2025 – 5 AZR 284/24). Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich vielmehr auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst ergeben (BAG, Urt. v. 21.8.2024 – 5 AZR 248/23).

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss zumindest laienhaft schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben.

Insofern war die Kammer davon überzeugt, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert wurde. Denn der Kläger hatte nach seinen eigenen Angaben die Ausrüstung am 16.10.2023 zurückgegeben, weil der Geschäftsführer ihn am Vortag angerufen und zur Rückgabe der Ausrüstung aufgefordert habe, weil ihm morgen gekündigt werde. Dementsprechend musste der Kläger – seine Angaben als wahr unterstellt – davon ausgehen, dass er am 16.10.2023 eine Kündigung erhalten werde. Bereits diese exakte zeitliche Koinzidenz des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit der Rückgabe der Ausrüstung in subjektiver Erwartung der Kündigung durch die Beklagte erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde zudem durch den Umstand erschüttert, dass die Arbeitsunfähigkeit genau zu dem Zeitpunkt begann, zu dem der Kläger die neuen Linienfahrten übernehmen sollte, für die er sich nach eigenem Vortrag nicht begeistern konnte.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Jessica Blattner
Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn setzt Leistungswille und Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus
DB 2025, 1353

Beratermodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers optional dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Die Answers-Lizenz gilt für alle Answers-fähigen Module, die Sie im Abo oder im Test nutzen. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! 4 Wochen gratis nutzen!



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.08.2025 14:58
Quelle: Justiz NRW

zurück zur vorherigen Seite