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LAG Köln v. 1.7.2025 - 9 TaBV 25/25

Unzuständigkeit der Einigungsstelle für die Festlegung des Ortes für Beginn und Ende der Arbeitszeit

Die Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet, hat ausschließlich die Bewertung zum Gegenstand, welche Zeitspannen oder Tätigkeiten zu der zu verteilenden Arbeitszeit gehören. Die Einigungsstelle ist für die Regelung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend sein soll, offensichtlich unzuständig.

Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin ist ein weltweit tätiges Logistikunternehmen, das in ihren Frachthallen auf dem Gelände des Flughafens K. ca. 3.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Arbeitnehmer, die den Betrieb mit dem Auto erreichen möchten, hat die Arbeitgeberin vom Flughafenbetreiber Parkplätze außerhalb ihres Betriebsgeländes gemietet, die sie kostenfrei zur Verfügung stellt.

Der bislang von ca. 1.000 Nachtschichtarbeitnehmern genutzte Parkplatz P5 liegt unmittelbar neben einer der Sicherheitskontrollen, die auch alle Arbeitnehmer der auf dem Flughafengelände tätigen Unternehmen passieren müssen. Nach Durchlaufen dieser Sicherheitskontrolle sind noch mind. 1 km bis zum Betriebsgelände zurückzulegen. Hierfür bietet die Arbeitgeberin einen Shuttlebus an. Die Parkfläche P5 ist seit August 2025 für ca. zwei Jahre eine Baustelle. Als Ausgleich bietet die Arbeitgeberin für die Bauzeit die Nutzung der Parkfläche P3 an, die etwa 1,4 km von der Sicherheitskontrolle entfernt liegt.

Der Betriebsrat ging infolgedessen von einer deutlichen längeren Zeit bis zum Erreichen der Frachthallen aus. Diese Zeit sei ausschließlich arbeitgebernützig und deshalb als Arbeitszeit anzusehen. Er verlangte für die „Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend ist“ eine Einigungsstelle zu bestellen.

Die Arbeitgeberin war der Ansicht, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da es sich bei der Strecke bis zu ihrem Betrieb – vor und nach der Sicherheitskontrolle – um den privaten Arbeitsweg handele und daher ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe. Jedenfalls entfalteten bereits bestehende Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit eine Sperrwirkung hinsichtlich der vom Betriebsrat gewünschten Regelung.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hat das LAG den Beschluss abgeändert und den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Einigungsstelle ist für die Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit der Arbeitnehmer maßgebend ist, offensichtlich unzuständig i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Die Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt und endet, hat ausschließlich die Bewertung zum Gegenstand, welche Zeitspannen oder Tätigkeiten zu der zu verteilenden Arbeitszeit gehören. Diese Rechtsfrage ist kein möglicher Gegenstand betrieblicher Regelungen, sondern gegebenenfalls unter Heranziehung und Auslegung einschlägiger tariflicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen zu beantworten (BAG, Beschl. v. 22.10.2019 – 1 ABR 11/18). Soweit in der Literatur vertreten wird, die Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für Beginn und Ende der Arbeitszeit maßgebend sein soll, könne „gegebenenfalls“ mitbestimmungspflichtig sein, kann diese Auffassung nur für Betriebsvereinbarungen Geltung beanspruchen, in denen diese Stelle – etwa durch die Bestimmung, wo ein Arbeitszeiterfassungsgerät anzubringen ist – inzidenter mitgeregelt wird.

Dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist immanent, dass die Betriebsparteien und gegebenenfalls die Einigungsstelle nicht nur Regelungs-, sondern auch Rechtsfragen als (Vor-)Fragen zu behandeln haben (vgl. BAG, Beschl. v. 28.3.2017 – 1 ABR 25/15). Deren zutreffende Beantwortung ist dann gegebenenfalls in einem Anfechtungsverfahren zu klären. Zur isolierten Entscheidung einer Rechtsfrage, wie sie im vorliegenden Fall gegen den Willen der Arbeitgeberin vom Betriebsrat angestrebt wird, ist die Einigungsstelle jedoch allenfalls mit Einverständnis beider Betriebsparteien berufen (vgl. BAG, Beschl. v. 28.5.2002 – 1 ABR 37/01). Dies gilt selbst dann, wenn der Einigungsstellenspruch nur bereits bestehende Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit ergänzen soll.

Die Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist angesichts der klaren BAG-Rechtsprechung nunmehr (anders noch LAG Hamm, Beschl. v. 24.9.2007 – 10 TaBV 83/07; LAG Nürnberg, Beschl. v. 21.5.1990 – 7 TaBV 59/89) offenkundig i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

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Beraterhinweis von Cornelia Marquardt
ArbRB 2025, 234

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.08.2025 14:12
Quelle: Justiz NRW

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