Otto Schmidt Verlag

LAG Niedersachsen v. 6.6.2025 - 4 Ta 114/25

Formunwirksamkeit einer elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift

Eine per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift wahrt die nach Maßgabe des § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 130a ZPO zulässige elektronische Form der Einreichung nicht. Auch wenn das der E-Mail angefügte Dokument eine Unterschrift aufweist und Bestandteil der elektronischen Akte geworden ist, ist die Schriftform nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 2, § 130 Nr. 6 ZPO nicht gewahrt.

Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten u.a. über die Zahlung von Arbeitsvergütung gestritten. In der Güteverhandlung am 14.10.2024 haben sie einen Vergleich geschlossen. Am 13.2.2025 beantragte die Gläubigerin u.a. wegen Nichterteilung der Arbeitsbescheinigung gegen die Schuldnerin die Festsetzung eines Zwangsgelds. Nachdem die Gläubigerin auch auf einen richterlichen Hinweis keinen Nachweis für die im Parteibetrieb vorzunehmende Zustellung des Vollstreckungstitels erbracht hatte, wies das Arbeitsgericht am 24.4.2025 den Antrag der Gläubigerin auf Zwangsgeldfestsetzung zurück.

Gegen diesen der Gläubigerin am 26.4.2025 zugestellten Beschluss legte sie am 9.5.2025 per E-Mail Widerspruch ein. Der E-Mail war der "Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.4.2025", welcher von der Gläubigerin unterzeichnet ist, als Anlage im pdf-Format beigefügt. Das Arbeitsgericht nahm sowohl die E-Mail als auch die Anlage zur elektronisch geführten Akte. Es half der sofortigen Beschwerde nicht ab.

Das LAG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Allerdings wurde gem. § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die per E-Mail eingereichte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat die nach Maßgabe des § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 130a ZPO zulässige elektronische Form der Einreichung nicht gewahrt.

Das eingereichte Dokument war weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch von der Gläubigerin (einfach signiert) auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Zu den in § 130a Abs. 4 ZPO aufgelisteten sicheren Übermittlungswegen zählt nicht die Einreichung eines Antrags per E-Mail. Mit einfacher E-Mail können Prozesserklärungen gegenüber dem Gericht nicht vorgenommen werden (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 130 ZPO Rn. 19).

Der per E-Mail als Anlage eingereichte Widerspruch hat auch nicht die Schriftform gewahrt, ungeachtet dessen, dass das als Anlage der E-Mail beigefügte Dokument, der Widerspruch vom 9.5.2025, eine Unterschrift aufwies und zwischenzeitlichen Bestandteil der elektronischen Akte war. Nach BGH-Rechtsprechung ist eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Soweit schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien auf elektronischem, allerdings nicht nach § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 130a Abs. 4 ZPO zulässigem Übermittlungsweg - per EMail - übermittelt werden, kann der BGH-Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt gefolgt werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Akte elektronisch geführt wird (a.A. OLG Brandenburg v. 10.5.2024 - 5 W 39/24).

Wählt ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes die elektronische Übermittlung eines Dokuments, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend (vgl. BSG 12.10.2016 - B 4 AS 1/16 R). Nach seinem Sinn und Zweck ist § 130a ZPO als abschließende Regelung aller Fallgestaltungen elektronischer Kommunikation anzusehen. Zur Sicherung der Authentizität und Integrität ist das elektronische Dokument nach § 130a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer einfachen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu übersenden

Der Zweck der besonderen (Sicherheits-)Anforderungen würde letztlich verfehlt, wenn ein auf unzulässigem Weg eingereichtes elektronisches Dokument durch dessen nicht erforderlichen und auch aus Sicherheitsgründen nicht gebotenen Ausdruck zur Formwirksamkeit verholfen werden könnte. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO würden weitgehend leerlaufen, wenn Übermittlungsmängel allein dadurch geheilt werden könnten, dass die Dokumente "elektronisch ausgedruckt" zur Akte genommen werden. Zudem erfordert es die Rechtssicherheit, dass die Formunwirksamkeit nicht von Faktoren abhängt, auf die der Urheber des Dokuments keinen Einfluss hat. Eine "Heilung" von Mängeln der elektronischen Form durch den Ausdruck hätte aber gerade dies zur Folge, denn der Absender hat es nicht in der Hand, ob und wann ein elektronisch übermitteltes Dokument vom Empfänger ausgedruckt wird. Solche Unsicherheiten sind ebenso wenig hinzunehmen, wie Abstriche an die Sicherheitsanforderungen.

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Aufsatz

Jens Tiedemann
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.08.2025 09:41
Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal

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