Otto Schmidt Verlag

ArbG Hamm v. 8.8.2024 - 2 Ca 182/25

Keine Schwangerschaftsabbrüche: Direktionsrecht eines katholischen Klinikums gegenüber dem langjährigen Chefarzt

Ein (neu) in katholischer Trägerschaft geführtes Klinikum darf dem langjährigen Chefarzt der Gynäkologie im Rahmen des Direktionsrechts Vorgaben dahingehend machen, dass Schwangerschaftsabbrüche in der Klinik nicht durchgeführt werden dürfen. Eine zuvor erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung, wonach der Chefarzt ambulante Behandlungen und Beratungen sowie ambulante Reproduktionsmedizin vornehmen und privatambulante Sprechstunden abhalten darf, kann dahingehend eingeschränkt werden, dass von der Erlaubnis zur Ausübung der Nebentätigkeit die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht umfasst ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit über zehn Jahren als Chefarzt der Gynäkologie bei einem Krankenhaus beschäftigt, das zunächst in Trägerschaft der evangelischen Kirche stand. Im Dezember 2024 wurde das Krankenhaus im Rahmen eines Betriebsübergangs von einer katholischen Trägergesellschaft übernommen.

Diese erteilte im Januar 2025 eine Dienstanweisung, in der es u.a. heißt:

  • Schwangerschaftsabbrüche dürfen in der Klinik nicht durchgeführt werden
  • Dieses Verbot gilt sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich
  • Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind, und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Ausnahmen müssen begründend dokumentiert und der Geschäftsführung bekannt gegeben werden.

Seitens seines Arbeitgebers war dem Kläger zudem im Jahre 2012 eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden, wonach er ambulante Behandlungen und Beratungen sowie ambulante Reproduktionsmedizin vornehmen und privatambulante Sprechstunden abhalten durfte. Diese Nebentätigkeitsgenehmigung wurde seitens der Arbeitgeberin im Januar 2025 dahingehend konkretisiert, dass von der Erlaubnis zur Ausübung der Nebentätigkeit die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen weder derzeit noch zukünftig umfasst sein werde. Der Kläger stellt die Wirksamkeit der Dienstanweisung sowie Konkretisierung der Nebentätigkeitsgenehmigung zur gerichtlichen Überprüfung.

Das ArbG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das beklagte Krankenhaus durfte die streitgegenständlichen Vorgaben machen. Das Klinikum war im Rahmen des zustehenden Direktionsrechts sowohl in Bezug auf die Tätigkeit im Klinikum als auch in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen der Nebentätigkeit in der Privatpraxis zu der entsprechenden Anweisung nach der Dienstanweisung aus Januar 2025 berechtigt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.08.2025 14:23
Quelle: ArbG Hamm PM vom 8.8.2025

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