Otto Schmidt Verlag

Hessisches LAG v. 9.7.2025 - 16 Ta 401/25

Verfahrensart nach Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG kommt es für die Verfahrensart des Urteilsverfahrens darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Dies trifft auf die Entfernung von Abmahnungen, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten, zu. Die zuständige Verfahrensart ergibt sich nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3a ArbGG.

Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber betreibt Einrichtungshäuser. Der Antragsteller ist dort beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Am 5.8.2024 hatte der Arbeitgeber dem Antragsteller schriftlich eine Abmahnung wegen Beleidigung erteilt. Demnach habe der Antragsteller sämtliche Logistikführungskräfte als Arschlöcher bezeichnet. Das Verhalten verstoße auch gegen den Verhaltenskodex vom 10.9.2014.

Der Antragsteller begehrte daraufhin im Beschlussverfahren vom Arbeitgeber, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Dieser hat die Statthaftigkeit des Beschlussverfahrens gerügt und geltend gemacht, das Urteilsverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sei die statthafte Verfahrensart. Das Arbeitsgericht hat das Beschlussverfahren für unzulässig erklärt und das Verfahren in das Urteilsverfahren übergeleitet. Das LAG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Gründe:
Statthafte Verfahrensart ist das Urteilsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Danach kommt es darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Dies trifft auf die Entfernung von Abmahnungen, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten, zu (BAG 3.12.2020 -7 AZB 57/20).

Die zuständige Verfahrensart ergab sich gerade nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3a ArbGG. Insbesondere war über den Antrag nicht deshalb im Beschlussverfahren zu unterscheiden, weil sich der Antragsteller als Betriebsratsmitglied zur Begründung seines Antrags auch auf das Behinderungsverbot nach § 78 BetrVG berufen hatte, das kollektiven Charakter hat. Auch für die Fälle, in denen es um einen Anspruch auf Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte geht, der seine Grundlage im Arbeitsverhältnis hat und für den unter Umständen neben der individualrechtlichen Anspruchsgrundlage (§§ 242, 1004 BGB) auch noch eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage (§ 78 BetrVG) besteht, enthält das Gesetz in § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eine Bestimmung der Verfahrensart, die auch die Entscheidung über die kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage einschließt.

Das BAG hat durch die Entscheidung vom 3.12.2020 seine frühere Rechtsprechung (4.12.2013 -7 ABR 7/12) klargestellt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.08.2025 11:54
Quelle: LaReDa Hessen

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