LAG Köln v. 10.4.2025 - 8 SLa 311/24
Zulage für höhere Lebenshaltungskosten?
Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt Ermessen ein, weshalb ein Anspruch auf die Zulage voraussetzen würde, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt.
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin eine Zulage gem. § 16 Abs. 5 TV-L zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin führte im Berufungsverfahren aus, dass das Arbeitsgericht das Tatbestandsmerkmal der höheren Lebenshaltungskosten nicht in zeitlicher Hinsicht in die vergleichende Betrachtung einbezogen habe. Das Tatbestandsmerkmal lasse keine eingeschränkte Betrachtung zu. Sie habe damit einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung des beklagten Landes, bei der der formelhafte Bezug auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gem. § 7 LHO NRW nicht genüge.
Das LAG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat die Regelung des § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L zutreffend entsprechend der BAG-Rechtsprechung ausgelegt und auf den vorliegenden Fall angewandt.
Die Voraussetzungen einer Ermessensausübung waren vorliegend nicht gegeben, da die objektive Tatbestandsvoraussetzung der „höheren Lebenshaltungskosten“ nicht vorlagen. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L sieht nur bei Erfüllung zumindest einer der dort angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit der Gewährung einer tariflichen Zulage vor. Es bedarf daher auf der Tatbestandsebene der Beurteilung, ob „höhere“ Lebenshaltungskosten gegeben sind (BAG, Urt. v. 31.7.2014 – 6 AZR 822/12). Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen.
Selbst, wenn die Tatbestandsvoraussetzung der höheren Lebenshaltungskosten gegeben wäre, könnte die Zulage der Klägerin nicht zugesprochen werden. Zutreffend ging diese zwar davon aus, dass § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L dem beklagten Land Ermessen einräumt. Ein Anspruch auf die Zulage würde aber voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt. Dies war von der Klägerin aber nicht dargelegt worden und war auch nicht ersichtlich. Insbesondere waren die wirtschaftlichen Argumente des beklagten Landes im Rahmen der Ermessensausübung durchaus von Bedeutung. So ist in der BAG-Rechtsprechung anerkannt, dass eine angespannte Haushaltslage im Rahmen des personalwirtschaftlichen Ermessens zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu berücksichtigen ist.
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