Otto Schmidt Verlag

LAG Düsseldorf v. 27.5.2025 - 3 SLa 614/24

Ligaklausel: Arbeitsvertrag des Trainers eines Handballbundesligisten genügt nicht der Schriftform

Nutzt eine GmbH, die den Spielbetrieb der 1. Herrenmannschaft eines Handballbundesliga-Vereins durchführt, in einem Arbeitsvertrag mit dem Handballtrainer (mit Ligaklausel) ein Formular mit zwei Unterschriftenfeldern für ihre beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer (inkl. Namensnennung nebst Funktionsbezeichnung), so kann dies nur so verstanden werden, dass beide Felder mit entsprechenden Unterschriften zu versehen sind. Durch ein leer bleibendes Unterschriftsfeld eines Geschäftsführers erweckt der Arbeitsvertrag den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor. Die Schriftform ist nicht eingehalten, da der Vertrag bei der gewählten Vertragsgestaltung erkennbar unvollständig blieb.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit dem 1.7.2022 Trainer der 1. Handballmannschaft der Herren eines Handballbundesligisten. Er war bei der beklagten GmbH, die als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführte, angestellt. Der Arbeitsvertrag wies Unterschriftsfelder für den Trainer sowie für die beiden - jeweils alleinvertretungsberechtigten - Geschäftsführer der Beklagten auf. Unterschrieben wurde der Vertrag für die GmbH nur von einem der Geschäftsführer, wobei neben dessen Unterschrift ein Vereinsstempel gesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag war auf vier Jahre befristet und enthielt zusätzlich folgende Ligaklausel:

"Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag."

Nachdem die Mannschaft am Ende der Saison 2023/2024 einen Abstiegsplatz belegt hatte, bezweifelte die Beklagte zunächst gerichtlich die Lizenzvergabe an einen konkurrierenden Bundesligisten. Da das Gerichtsverfahren durch Vergleich ohne Lizenzentzug beendet wurde, kam es endgültig zum Abstieg des Vereins in die 2. Handball-Bundesliga. Die Beklagte informierte den Trainer daraufhin über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2024. Hiergegen wandte dieser sich mit seiner Klage.

Das ArbG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Ligaklausel hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

Diese Klausel ist unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 21 i.V.m. § 14 Abs. 4 TzBfG nicht schriftlich vereinbart wurde. Das gesetzliche Schriftformerfordernis soll größtmögliche Rechtssicherheit gewährleisten. Die Beklagte hat auf dem Vertragsformular für ihre Geschäftsführer zwei Unterschriftenfelder mit maschinenschriftlicher Namensnennung nebst Funktionsbezeichnung vorgegeben. Dies kann nur so verstanden werden, dass beide Felder mit entsprechenden Unterschriften zu versehen sind. Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erweckt der Arbeitsvertrag, in dem die Ligaklausel enthalten ist, den Eindruck, es liege lediglich ein unvollständiger Vertragsentwurf vor.

Der Umstand der Einzelvertretungsbefugnis der beiden Geschäftsführer ändert an diesem Ergebnis nichts. Schriftform und Stellvertretung sind zu unterscheiden. Entscheidend für die Nichteinhaltung der Schriftform ist, dass der Vertrag durch die fehlende Unterschrift des zweiten Geschäftsführers bei der von der Beklagten gewählten Vertragsgestaltung erkennbar unvollständig blieb. Angaben, dass der unterzeichnende Geschäftsführer alleine handeln wollte, z.B. durch einen Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftenfelds, fehlen. Auch der Vereinsstempel neben der geleisteten Unterschrift ist insoweit nicht aussagekräftig.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.05.2025 18:59
Quelle: LAG Düsseldorf PM vom 27.5.2025

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