Otto Schmidt Verlag

BVerwG v. 22.5.2025 - 3 C 1.24

Corona: Bundesagentur hat keinen Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld für Leistungsempfänger in Quarantäne

Die Bundesagentur für Arbeit hat gegen die zuständige Entschädigungsbehörde keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld an einen Leistungsempfänger, der sich während der Corona-Pandemie aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne befand.

Der Sachverhalt:
Die klagende Bundesagentur für Arbeit zahlte einem ihrer Leistungsempfänger für den Monat Dezember 2020 Arbeitslosengeld nach SGB III. Für den Zeitraum vom 8.-22.12.2020 ordnete das Gesundheitsamt die Absonderung des Leistungsempfängers an, weil er als ansteckungsverdächtig anzusehen sei. Die Klägerin machte daraufhin gegenüber der zuständigen Behörde einen Zahlungsanspruch in Höhe des auf den Absonderungszeitraum entfallenden Arbeitslosengelds zzgl. anteiliger Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt rd. 600 €) geltend; der Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers sei gem. § 56 Abs. 9 IfSG auf sie übergegangen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde erhob sie Klage.

Das VG wies die Klage ab; es fehle an einem Entschädigungsanspruch des Leistungsempfängers, der auf die Klägerin übergehen könne. Die Sprungrevision der Klägerin hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
§ 56 Abs. 9 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG1 bietet keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch.

Nach § 56 Abs. 9 IfSG geht der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über, soweit dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist. Erforderlich ist damit, dass der von der Quarantäne Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG hat. Hierfür muss er durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Verdienstausfall bemisst sich gem. § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG nach dem Netto-Arbeitsentgelt. Ein solcher Verdienstausfall war beim Leistungsempfänger nicht eingetreten; wegen seiner Arbeitslosigkeit hätte er auch ohne die Quarantäne kein Arbeitsentgelt gehabt. Für einen Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit unabhängig vom Eintritt eines Verdienstausfalls bei dem von der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme Betroffenen bietet das Gesetz keine Grundlage.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Arbeitsrecht
Optional Otto Schmidt Answers dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Die Answers-Lizenz gilt für alle Answers-fähigen Module, die Sie im Abo oder im Test nutzen. Mit den Inhalten der erstklassigen Standardwerke zum Arbeitsrecht. Formulare mit Lawlift. 4 Wochen gratis nutzen!



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.05.2025 15:32
Quelle: BVerwG PM Nr. 39 vom 22.5.2025

zurück zur vorherigen Seite