Otto Schmidt Verlag

ArbG Hamburg v. 23.4.2025 - 4 Ca 151/25

Kein Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes für Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG

Der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a ArbGG gilt nicht für Klagen auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Herkunft in einem Bewerbungsverfahren geltend gemacht. Zwischen den Parteien war kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Beklagte hat ihren Sitz in München. Der ausgeschriebene Arbeitsplatz wäre in Hamburg gewesen.

Der Kläger reichte die Klage beim Arbeitsgericht Hamburg eingereicht. Dieses hat sich als örtlich unzuständig angesehen und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht München verwiesen.

Die Gründe:
Das Arbeitsgericht Hamburg ist nicht örtlich zuständig. Seine Zuständigkeit folgte insbesondere nicht aus § 48 Abs. 1a ArbGG.

Danach ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Zwischen den Parteien war aber kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Insofern verrichtet der Kläger seine Arbeit nicht gewöhnlich im Bezirk des Arbeitsgerichts Hamburg. Er hat sie dort auch nicht gewöhnlich verrichtet.

Auch eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 1a ArbGG kam hier nicht in Betracht. Es lag weder eine Regelungslücke vor noch eine vergleichbare Interessenlage. Dem Kläger steht das örtlich zuständige Arbeitsgericht am Sitz der Beklagten zur Verfügung. Es besteht auch keine vergleichbare Interessenlage mit den Streitigkeiten, die von § 48 Abs. 1a ArbGG erfasst sind. Die Regelung soll den Arbeitnehmern die Geltendmachung ihrer Rechte im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten erleichtern, deren Grund im arbeitsvertraglichen Synallagma liegt. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, besteht auch kein arbeitsvertragliches Synallagma. Der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch hat seinen Grund nicht in einem solchen Synallagma, sondern in der geltend gemachten Verletzung von Verhaltenspflichten im vorvertraglichen Bereich.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.04.2025 14:10
Quelle: Landesrecht Hamburg

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