Otto Schmidt Verlag

ArbG Siegburg v. 24.7.2024 - 3 Ca 387/24

Fristlose Kündigung nach Betriebsfeier: Klaps auf Po der Kollegin ist sexuelle Belästigung

Ein Arbeitnehmer, der einer Kollegin einen Klaps auf den Po gibt, sie an sich zieht und gegen ihren erkennbaren Willen festhält, kann deswegen außerordentlich gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vorfall in der lockeren Atmosphäre einer Betriebsfeier ereignete.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums hatte der Arbeitgeber ihn bereits abgemahnt. Im Rahmen einer Betriebsfeier schlug der Kläger einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. Als diese seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment betrachten. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin fristlos.

Das ArbG wies die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die Berufung zum LAG Köln möglich.

Die Gründe:
Der Kläger hat die Kollegin durch sein Verhalten anlässlich der Betriebsfeier sexuell belästigt; das steht nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Äußerung des Klägers, die Kollegin solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lässt seine sexuell bestimmte Motivation erkennen. Zudem stellt das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit dar. Gibt ein Mitarbeiter bei einer Betriebsfeier einer Kollegin einen Klaps auf den Po, zieht diese an sich und hält sie fest, obwohl sie dies erkennbar nicht will, stellt dies einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Mehr zum Thema:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.08.2024 10:46
Quelle: ArbG Siegburg PM vom 28.8.2024

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