LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.6.2024 - L 11 AS 117/24
Keine Grundsicherung bei Jugendarrest
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten. Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze innerhalb der Rechtsprechung hat das Gericht die Revision zum BSG zugelassen.
Der Sachverhalt:
Geklagt hatte ein junger Grundsicherungsempfänger aus Peine, der 2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten musste. Nachdem das Jobcenter von dem Arrest erfahren hatte, machte es für die Zeit der Inhaftierung eine Rückforderung von rd. 400 € geltend. Zur Begründung führte es aus, dass während eines Freiheitsentzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten – auch wenn es „nur“ ein Jugendarrest sei.
Demgegenüber meinte der Kläger, dass der gesetzliche Leistungsausschluss in seinem Fall nicht anwendbar sei. Ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug. Einige Gerichte würden seine Ansicht teilen und dabei einen rechtlich entscheidenden Unterschied machen zwischen einer Strafe und einem jugendstrafrechtlichen Zuchtmittel mit erzieherischem Charakter.
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze innerhalb der Rechtsprechung hat das Gericht die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die Revision zum BSG zugelassen.
Die Gründe:
Das Gesetz sieht einen Leistungsausschluss für Personen vor, die sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ aufhalten. Hiervon werden alle Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen erfasst. Auch ein Jugendarrest hat unterbringenden Charakter und ist daher eine Freiheitsentziehung. Zwar ist der Arrest aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts in der Vollstreckung variabel und kann jederzeit geändert werden. Gleichwohl stellt die aktuelle Gesetzesfassung nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab, nicht aber auf ihre Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber hat klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben.
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