Aktuell im ArbRB
Pension Buy Out - Neue Gestaltungsmöglichkeiten in der betrieblichen Altersversorgung (Schnitker, ArbRB 2024, 212)
Der Beitrag beschäftigt sich mit der schuldbefreienden Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf externe Übernehmer von Pensionsverpflichtungen, einem Thema, das in den letzten Jahren durch den Markteintritt von sog. „Buy Out Providern“ spürbar an Bedeutung gewonnen und das Potential hat, zahlreiche Probleme zu lösen, die bislang als nicht lösbar galten.
I. Die Problemstellung
1. Welche Herausforderungen bringen Pensionsverbindlichkeiten mit sich?
2. Möglichkeit der Erledigung oder Auslagerung?
II. Die Lösung
1. Das Grundmodell der Buy Out Lösung
2. Die Umsetzung des Buy Out
a) Schritt 1: Übertragung der Pensionsverpflichtungen
aa) Rechtliche Rahmenbedingungen
(1) Keine Zustimmungserfordernisse
(2) Nachhaftung
(3) Contractual Trust Arrangement
bb) Höhe und Art der Ausfinanzierung
(1) Vorgaben des BAG aus 2008
(2) Heutige Praxis
(3) Contractual Trust Arrangement
cc) Vorteile
b) Schritt 2: Verkauf der Rentnergesellschaft
aa) Share Deal
bb) Bestimmung über die Kapitalanlage
III. Fazit
I. Die Problemstellung
1. Welche Herausforderungen bringen Pensionsverbindlichkeiten mit sich?
Pensionsverbindlichkeiten gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern und Rentnern stellen viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Bereits die Verwaltung der Pensionen führt zu einem erheblichen internen und externen Aufwand für Verwalter und Versorgungsträger. Dies gilt insb. für Verpflichtungen aus unternehmensfremden Versorgungsordnungen, die sich als Fremdkörper erweisen können, aber auch für unternehmenseigene Versorgungsordnungen, wenn es z.B. an qualifizierten Mitarbeitern fehlt oder diese in den Ruhestand gehen.
Auch in wirtschaftlicher Hinsicht können sich Pensionsverpflichtungen als erhebliche Belastung erweisen. So führen Schwankungen bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen und des ggf. vorhandenen Planvermögens zu erheblichen Auswirkungen auf die Bilanz und das Jahresergebnis. Nicht selten wird das Ergebnis aus dem operativen Geschäft durch diese Schwankungen konterkariert. Gut zu beobachten war dies in der Niedrigzinsphase, in der die Pensionsrückstellungen infolge der Reduzierung des Rechnungszinses stark anstiegen.
Hinzu kommen die inflationsbedingten Risiken, die sich aus der Anpassungslast nach § 16 BetrAVG
ergeben können, einem Thema, um das sich der Jubilar, dem diese Ausgabe gewidmet ist, in ganz besonderer Weise verdient gemacht hat.
Nicht unerhebliche Probleme gibt es auch bei Unternehmenskäufen, wenn der Erwerber nicht bereit ist, die Pensionsverpflichtungen gegenüber den ausgeschiedenen Mitarbeitern zu übernehmen, weil er nur an dem operativen Geschäft interessiert ist.
Auch der Liquidation eines Unternehmens stehen Pensionsverbindlichkeiten oftmals entgegen, mit der Folge, dass die nicht mehr operative Gesellschaft noch Jahrzehnte als sog. Rentnergesellschaft fortgeführt werden muss, um die Pensionsverpflichtungen abzuwickeln.
2. Möglichkeit der Erledigung oder Auslagerung?
Daher besteht in vielen Unternehmen ein Interesse, die Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren ausgeschiedenen Mitarbeitern zu erledigen oder auszulagern, um diese Probleme und Risiken zu vermeiden. Dies war und ist jedoch mit herkömmlichen Methoden oftmals nicht oder nicht zufriedenstellend möglich.
§ 3 BetrAVG untersagt die Abfindung oder vorzeitige Erfüllung von Versorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern und Rentnern. Eine Übertragung auf Folgearbeitgeber gem. § 4 BetrVG kommt regelmäßig nicht in Betracht. Die schuldbefreiende Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf eine Versicherung nach § 4 BetrAVG setzt die Liquidation des Unternehmens voraus und ist in aller Regel mit exorbitanten Kosten verbunden.
Beraterhinweis
Bilanzielle Auslagerungslösungen, wie z.B. die Übertragung auf einen Pensionsfonds, erfordern einen Wechsel des Durchführungsweges, was gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern erhebliche rechtliche Probleme versursacht. Zudem bieten diese Lösungen keine Enthaftung von der Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG
und sind ebenfalls mit erheblichen Kosten oder systemimmanenten Nachschusspflichten verbunden. Gleiches gilt für ...