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Die AGB-Kontrolle einer Klausel über die Ersetzung einer laufenden Betriebsrente durch eine Kapitalzahlung (Schlewing, ArbRB 2024, 204)

Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen hält eine Bestimmung in AGB bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, mit der sich der Arbeitgeber eine Ersetzung einer zugesagten Betriebsrentenleistung durch eine Kapitalzahlung vorbehält, einer AGB-Kontrolle stand? Und welche Bedeutung kommt konkret § 308 Nr. 4 BGB in diesem Zusammenhang zu? Diesen Fragen geht die Autorin in Anknüpfung an das Urteil des BAG vom 17.1.2023 – 3 AZR 501/21 – nach.


I. Einleitung

II. Das Urteil des BAG v. 17.1.2023 – 3 AZR 501/21

1. Das Problem

2. Die Entscheidung des Gerichts

a) Qualifikation der Versorgungszusage

b) AGB-Kontrolle

c) Billigkeitskontrolle

3. Die Würdigung des Urteils des BAG v. 17.1.2023 – 3 AZR 501/21

a) Das Interesse des Arbeitgebers

b) Das Interesse des Arbeitnehmers

c) Die Gewichtung der gegenläufigen Interessen

aa) Der Hinweis des BAG auf sein Urt. v. 14.5.2019 – 3 AZR 150/17

bb) Die grundsätzlichen Bedenken gegen die Annahme der Gleichgewichtigkeit

4. Keine Kompensation der Angemessenheitskontrolle durch die Ausübungskontrolle

5. Die mangelnde Erforderlichkeit der Ersetzungsbefugnis

III. Fazit


I. Einleitung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts hat der Gesetzgeber vor mehr als 20 Jahren das bis dahin im AGBG geregelte Recht der AGB in das BGB integriert und die Bereichsausnahme für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts teilweise aufgehoben. Dies hat zu tiefgreifenden Veränderungen bei der Kontrolle arbeitsvertraglicher Abreden geführt: Als AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. vorformulierte Vertragsbedingungen i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterliegen sie nicht mehr der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB, sondern der AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB.

Zwar hat der Gesetzgeber hiermit die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-RL) überschießend umgesetzt. Nach dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie sind von ihr nämlich insbesondere Arbeitsverträge ausgenommen.

Allerdings sind die Klausel-RL und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH für die Auslegung der §§ 305 ff. BGB auch dann maßgeblich, wenn es um die AGB-Kontrolle arbeitsvertraglicher Abreden geht. Die richtlinienkonforme Auslegung erstreckt sich grds. auch auf solche Sachverhalte, die zwar nicht unmittelbar der entsprechenden Richtlinie unterliegen, die aber – wie hier – nach nationalem Recht in den Anwendungsbereich der die Richtlinie (überschießend) umsetzenden Gesetze fallen. Eine Beschränkung der richtlinienkonformen Auslegung auf die von der Richtlinie erfassten Sachverhalte würde schließlich zu einer im nationalen Recht nicht verankerten, auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten bedenklichen „gespaltenen Auslegung“ ein und derselben Norm führen, mit der der Gesetzgeber gerade zum Ausdruck gebracht hat, alle in den Anwendungsbereich dieser Norm fallenden Sachverhalte gleich zu behandeln.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber selbst mit der in § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB getroffenen Regelung einer gespaltenen Auslegung der Bestimmungen des AGB-Kontrollrechts eine deutliche Absage erteilt. Hiernach sind nicht etwa bei der Auslegung, sondern – erst – bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.

Welche Bedeutung der Regelung in § 308 Nr. 4 BGB für die AGB-Kontrolle einer Bestimmung in AGB bzw. in vorformulierten Vertragsbedingungen i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB zukommt, mit der sich der Arbeitgeber eine Ersetzung einer zugesagten Betriebsrentenzahlung durch eine Kapitalzahlung vorbehält, soll im Folgenden in Anknüpfung an das Urteil des BAG vom 17.1.20237 dargestellt werden. (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.07.2024 15:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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