Otto Schmidt Verlag

Aktuell im ArbRB

Zum Umgang mit Zigaretten, E‑Zigaretten und Alkohol im Betrieb - Gesetzliche Vorgaben und Gestaltungsspielräume (Moderegger, ArbRB 2024, 177)

Die Teillegalisierung von Cannabis nehmen viele Unternehmen nicht nur zum Anlass, erstmals den betrieblichen Umgang mit dieser Droge zu regeln (s. hierzu Grimm/Krülls, ArbRB 2024, 139 ff.), sondern sie stellen auch bereits bestehende Alkohol- bzw. Rauchverbote auf den Prüfstand. Der Beitrag legt dar, welche Regelungsmöglichkeiten insoweit bestehen und was dabei nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung und aufgrund aktueller Trends (z.B. E Zigaretten) zu beachten ist.

I. Rauchen
1. Öffentlich-rechtliche Vorschriften
2. Nichtraucherschutz
a) Tabakrauch
b) E‑Zigaretten
3. Arbeitszeit
4. Beteiligungsrechte des Betriebsrats
a) Zuständigkeit
b) Mitbestimmungsrechte
c) Regelungsumfang
5. Unfallversicherungsschutz
II. Alkohol
1. Öffentliche-rechtliche Vorschriften
2. Feststellung der Alkoholisierung
3. Homeoffice
4. Betriebsarzt
5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats
III. Fazit


I. Rauchen

1. Öffentlich-rechtliche Vorschriften

Befinden sich im Betrieb Gefahrstoffe, hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Gefährdung von Menschen und Umwelt zu vermeiden bzw. soweit wie möglich zu reduzieren. So hat der Arbeitgeber in Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen auf Basis der GefStoffV das Rauchen ausdrücklich zu verbieten. Darüber hinaus können sich nach den tragenden Gründen des ArbSchG i.V.m. der GefStoffV gesetzliche Rauchverbote auch für Arbeitsbereiche ergeben, in denen das Rauchen ganz allgemein negative Auswirkungen hat. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

  • das Rauchen betriebliche Abläufe stören kann (z.B. Reinraumanforderungen),
  • es Maschinen oder Betriebsmittel beeinträchtigt (z.B. Labore, Prüf-/Messräume),
  • hierdurch die Qualität der herzustellenden Produkte leiden würde (z.B. Herstellung hochsensibler Geräte) oder
  • Hygieneverordnungen das Rauchen verbieten (z.B. in der Lebensmittelverarbeitung).

2. Nichtraucherschutz

a) Tabakrauch

Im Übrigen obliegen dem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses allgemeine Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern. So haben Arbeitnehmer gem. § 618 BGB i.V.m. § 5 ArbStättV einen Anspruch auf individualrechtliche Schutzmaßnahmen. Diese umfassen im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes grds. einen rauchfreien Arbeitsplatz.

Beraterhinweis
Der Arbeitgeber muss grds. verhindern, dass Tabakrauch-Emissionen im Aufenthaltsbereich der nicht rauchenden Beschäftigten nachweisbar oder wahrnehmbar sind. Hierzu müssen keine konkreten Gesundheitsrisiken dargelegt werden.

Der Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz wird jedoch nach § 5 Abs. 2 ArbStättV in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr dahingehend eingeschränkt, dass der Arbeitgeber nur tätig werden muss, soweit die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Der Arbeitgeber muss folglich die Belastung durch Passivrauchen nur möglichst minimieren und nicht gänzlich ausschließen.

Beraterhinweis
In Betrieben ohne Publikumsverkehr dürfte den Interessen der nichtrauchenden Belegschaft ein Vorrang einzuräumen sein, so dass der Arbeitgeber hier ein Rauchverbot aussprechen sollte.

b) E‑Zigaretten
Durch die ArbStättV werden Beschäftigte ausdrücklich nur vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt.

Unter „Rauchen“ ist nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entsteht. Bei E‑Zigaretten findet jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.06.2024 16:01
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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