BAG v. 23.5.2024 - 6 AZR 155/23 (A)
Kontrollpflichten des Anwalts bei Fristsachen: 6. Senat des BAG strebt Rechtsprechungsänderung an
Der Sechste Senat des BAG beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des BGH zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen anzuschließen. Da darin eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung anderer Senate des BAG liegt, hat der Sechste Senat entsprechende Divergenzanfragen gestellt.
Der Sechste Senat des BAG beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des BGH zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen anzuschließen, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Dabei muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH v. 17.5.2023 - XII ZB 533/22; BGH v. 19.10.2022 - XII ZB 113/21).
Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senats des BAG, wonach ein Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Rechtsmittelschrift neben der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender zu kontrollieren hat (BAG v. 10.1.2003 - 1 AZR 70/02; BAG v. 17.10.2012 - 3 AZR 633/12; BAG v. 31.1.2008 - 8 AZR 27/07 und BAG v. 18.6.2015 - 8 AZR 556/14; BAG v. 18.1.2006 - 9 AZR 454/04 – nv).
Der Sechste Senat hat deshalb in dem Verfahren – 6 AZR 155/23 – nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat an ihrer Rechtsauffassung festhalten, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Anwaltliche Kontrollpflichten bei Aktenvorlage in Fristsachen
BGH vom 17.5.2023 - XII ZB 533/22
Wera Ahn-Roth, FamRB 2023, 378
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