Otto Schmidt Verlag

ArbG Berlin v. 22.5.2024 - 37 Ca 12701/23

Hamas-Angriff auf Israel: Wirksame Kündigung eines Springer-Azubis nach kritischem YouTube-Video

Die Probezeitkündigung eines Auszubildenden bei dem Springer-Konzern, der ein Video mit dem Titel "Wie entsteht eine Lüge" über die Berichterstattung seines Arbeitgebers zum Angriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 bei YouTube eingestellt hatte, ist wirksam.

Der Sachverhalt:
Der klagende Auszubildende begann im September 2023 eine Ausbildung zum Mediengestalter im beklagten Springer-Konzern. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 bekannte sich die Beklagte eindeutig dazu, zu Israel zu stehen. Der Kläger stellte auf der Plattform "Teams" als Profilbild den Text "I don’t stand with Israel" ein. Auf YouTube veröffentlichte er unter Verwendung von Bildmaterial seiner Arbeitgeberin ein Video mit dem Titel "Wie entsteht eine Lüge" zur Berichterstattung der Arbeitgeberin über den Angriff der Hamas auf Israel.

Die Beklagte bewertete dies als Angriff auf ihre Unternehmenswerte und sprach innerhalb der vereinbarten Probezeit zwei fristlose Kündigungen des Ausbildungsverhältnisses gegenüber dem Kläger aus. Dieser beruft sich auf seine Meinungsfreiheit und ist der Auffassung, dass die Kündigungen gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstießen.

Das ArbG wies die Klage ab. Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim LAG einlegen.

Die Gründe:
Die erste Kündigung ist aufgrund einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung unwirksam, die zweite Kündigung ist jedoch wirksam.

Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden. Die vorliegende Kündigung stellt auch keine Maßregelung dar, sondern eine berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen. Die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit rechtfertige das bei YouTube eingestellte Video nicht.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Die Verdachtskündigung
Norbert Windeln, / Christian Breetzke, ArbRB 2024, 151

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.05.2024 10:54
Quelle: ArbG Berlin PM Nr. 5 vom 22.5.2024

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