Otto Schmidt Verlag

LAG Hamm v. 14.5.2024 - 6 Sa 1128/23 u.a.

Mindestlohn im Yoga-Ashram

Das LAG Hamm hat drei klagenden Parteien einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beklagten in einem Yoga-Ashram zugesprochen. Die Parteien hatten sog. Sevadienste geleistet. Es handelte sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse, entschied das LAG. Der Beklagte sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Parteien waren sog. Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram des Beklagten lebten und Dienste verrichteten. Gegenstand der Sevadienste sind beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung und die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren.

Die drei klagenden Parteien haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beklagten in dem Yoga-Ashram, entschied das LAG Hamm. Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des ArbG blieben damit weitestgehend erfolglos. Das LAG hat die (erneute) Revision nicht zugelassen. Zwei der Berufungsverfahren waren bereits beim BAG anhängig und wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen (LAG Hamm, Urteile vom 14.5.2024 - 6 Sa 1128/23 -, - 6 Sa 1129/23 - und - 6 Sa 1112/23; BAG, Urteile vom 25.4.2023 - 9 AZR 254/22 - und - 9 AZR 253/22; LAG Hamm, Urteile vom 17.5.2022 - 6 Sa 1248/21 - und - 6 Sa 1249/21).

Die Gründe:
Es handelt sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse. Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie steht den Ansprüchen nicht entgegen. Dabei besteht in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des BAG. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, sind nicht gegeben.

Bei dem Umfang der Zahlungsansprüche sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns besteht. Dabei ist aufgrund der durch die Parteien vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen als von den klagenden Parteien geltend gemacht.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Arbeitnehmerstatus eines in einem Yoga-Ashram lebenden Vereinsmitglieds
BAG vom 25.4.2023 - 9 AZR 253/22
Martin Reufels / Ramona Segler, ArbRB 2023, 327

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.05.2024 16:28
Quelle: LAG Hamm PM vom 14.5.2024

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