Otto Schmidt Verlag

LAG Düsseldorf v. 17.5.2024 - 12 Sa 1016/23

Bergleute erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss zum Austausch der Kohleöfen

Nach dem Ende des Steinkohlenbergbaus klagen mehr als 100 ehemalige Bergleute gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf einen Zuschuss zur Umrüstung ihrer Kohleöfen. Das LAG hat am 17.5.2024 in 57 Fällen entschieden und die Klagen abgewiesen.

Der Sachverhalt:
Einer der klagenden Bergleute war bei der Beklagten, die Steinkohlenbergwerke betrieb, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den Ibbenbührener Steinkohlenbergbau Anwendung. Aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften erhielten ausgeschiedene Arbeiter jährlich zweieinhalb, Angestellte drei Tonnen Steinkohle (sog. Hausbrand) oder - wahlweise - die Zahlung einer Energiebeihilfe. Anlässlich der bevorstehenden Einstellung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Jahr 2015, dass die Belieferung mit Kohle bis zum 31.12.2018 eingestellt und nur noch die Energiebeihilfe gezahlt wird. Zudem regelten sie, dass die Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer mit einer Einmalzahlung abgefunden werden durfte. Von diesem Abfindungsrecht machte die Beklagte Gebrauch.

Dass die Einstellung der Hausbrandbelieferung rechtens war und in welcher Höhe dem Kläger deshalb eine Abfindung zusteht, ist von dem LAG Hamm (9 Sa 1148/17) bereits rechtskräftig entschieden worden. Der Kläger meint, dass die Beklagte ihm unabhängig davon aus der allgemeinen Fürsorgepflicht die Kosten für die Umrüstung seines Heizsystems zu erstatten habe. Hierzu sei er wegen der massiv gestiegenen Preise für (Import-)Kohle gezwungen. Da die Beklagte trotz mangelnder Wettbewerbsfähigkeit und hoher Subventionen jahrelang weiter die Hausbrandkohle geliefert habe, habe er im Vertrauen darauf, dass es hierbei bleiben werde, Dispositionen für die Anschaffung eines Ofens getroffen.

Die Klage war vor dem LAG ebenso wie vor dem ArbG erfolglos. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

Die Gründe:
Ein auf die allgemeine Fürsorgepflicht gestützter Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil durch die tarifvertragliche Vereinbarung in 2015 eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht erfolgt und damit eine abschließende Regelung getroffen worden ist. Im Übrigen konnten die Bergleute angesichts des langjährigen politischen Prozesses zum Steinkohlenausstieg nicht darauf vertrauen, dass die Belieferung auch nach dem Ende des deutschen Steinkohlenbergbaus fortgesetzt werden würde. Für die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen auf dem Heizungsmarkt muss die Beklagte nicht einstehen.

Die 6. und die 12. Kammer des LAG haben am selben Tag 57 gleichgelagerte Berufungsverfahren entschieden. Weitere Verfahren werden am 24.5.2024 verhandelt.

Mehr zum Thema:

Beratermodul Arbeitsrecht:
Die perfekte Basisausstattung zum Arbeitsrecht finden Praktiker im Beratermodul Arbeitsrecht. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! 4 Wochen gratis nutzen!
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.05.2024 11:28
Quelle: LAG Düsseldorf PM Nr. 8 vom 17.5.2024

zurück zur vorherigen Seite