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Aktuell im ArbRB

Die Beschlussfassung von Betriebsratsgremien - Auf Nummer sicher: Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Betriebsratsbeschlüssen (Markowski, ArbRB 2024, 80)

Das Handeln des Betriebsrats beruht auf dessen gefassten Beschlüssen. Es gilt der Grundsatz: Ohne wirksamen Betriebsratsbeschluss kein rechtswirksames Handeln. Gerade in Konfliktsituationen wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung oft infrage gestellt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen der wirksamen Beschlussfassung des Betriebsratsgremiums.

I. Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung
1. Sitzung
2. Ordnungsgemäße Ladung
a) Information der Mitglieder
b) Information des Arbeitgebers
c) Regelmäßige Sitzungstermine
d) Rechtzeitigkeit
3. Angabe der Tagesordnung
a) Zeitpunkt und Inhalt
b) Fehlende oder fehlerhafte Tagesordnung
4. Beschlussfähigkeit
5. Zustandekommen des Beschlusses
II. Regelmäßig auftauchende Problemstellungen
1. Umgang mit Verhinderungsfällen
a) Information und Ladung von Ersatzmitgliedern
b) Verhinderung aus tatsächlichen Gründen
c) Verhinderung aus rechtlichen Gründen
2. Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung
III. Unwirksamkeit von Beschlüssen bei Fehlern?
1. Heilung von Fehlern vor einer Beschlussfassung
2. Heilung von Fehlern nach einer Beschlussfassung
IV. Fazit


I. Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung

Der Betriebsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen ordnungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einzuladen ist. Beschlussfähigkeit ist gegeben, sofern die Betriebsratsmitglieder bzw. die rechtmäßig geladenen Ersatzmitglieder in hinreichender Zahl erschienen sind, § 33 BetrVG. Dies gilt ebenso für Beschlüsse des Betriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Betriebsrats.

Ein Beschluss ist nur wirksam, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Ist das nicht der Fall, liegt keine rechtliche Grundlage für das Handeln des Betriebsrats vor.

Beraterhinweis
Auch wenn Arbeitgeber und Betriebsrat bisweilen unterschiedliche Interessen verfolgen und durchsetzen wollen, sollten auch Arbeitgeber ein Interesse daran haben, dass die Beschlussfassung im Betriebsrat wirksam ist.

Sie ist einerseits Basis für die Verhandlungen des Betriebsrats und kann andererseits auch für die Rechtmäßigkeit des Arbeitgeberhandelns maßgeblich sein, etwa wenn es um die Zustimmung des Betriebsrats zu mitbestimmungsbedürftigen Maßnahmen geht.

1. Sitzung
Gemäß § 30 BetrVG findet die Meinungsbildung im Betriebsrat in Sitzungen statt. Diese bilden den Rahmen für die Diskussion im Betriebsratsgremium und die anschließende Beschlussfassung. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist aus diesem Grunde unzulässig.

Das Gesetz geht grds. davon aus, dass die Betriebsratssitzung bei körperlicher Anwesenheit der einzelnen Betriebsratsmitglieder, also in Präsenz stattfindet. Dadurch soll gewährleistet werden, dass jedem Betriebsratsmitglied die gleichen Informations- und Argumentationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und ein echter Meinungsaustausch im Vorfeld der Beschlussfassung stattfindet.

Nur in den Fällen, in denen eine Geschäftsordnung des Betriebsrats die Möglichkeit der Teilnahme an der Betriebsratssitzung mittels Videokonferenz- oder Telekommunikationstechnik gestattet, kann unter Einhaltung dieser Voraussetzungen auch eine virtuelle Betriebsratssitzung, bei der die Betriebsratsmitglieder teilweise oder gänzlich nicht persönlich anwesend, durchgeführt werden.

Checkliste: Voraussetzungen einer (teil-)virtuellen BR-Sitzung

  • Möglichkeit der Durchführung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung geregelt
  • Kein Widerspruch von mindestens einem Viertel der Betriebsratsmitglieder
  • Nichtöffentlichkeit ist sichergestellt

2. Ordnungsgemäße Ladung

a) Information der Mitglieder

Notwendig ist die ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder durch den Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter. Eine besondere Form oder Frist sieht das Gesetz nicht vor. Diese können aber...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.04.2024 09:50
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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