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Aktuell im ArbRB

Aufgepasst bei der Invalidenrente (Schipp, ArbRB 2024, 77)

Das BAG hat die Rechtsprechung zur Invalidenrente neu justiert. Das nötigt dem Arbeitnehmer unter Umständen eine frühzeitige Entscheidung darüber ab, ob er sein Arbeitsverhältnis irreversibel beendet, um die betriebliche Invaliditätsleistung zu erhalten, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehen kann, ob und wie lange er eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält. Der Beitrag stellt die neue Rechtsprechungslinie und die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber, aber auch die Risiken für die von Invalidität betroffenen Beschäftigten dar.


I. Einleitung

II. Qualität der Anspruchsgrundlage

1. Individualrechtlich begründete Invaliditätsversorgung

a) Invalidität als Voraussetzung der Hauptleistung

b) Kontrolle weiterer Leistungsvoraussetzungen

aa) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

(1) Gefährdung des Vertragszwecks, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB

(2) Unangemessene Benachteiligung, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

bb) Tatsächlicher Bezug gesetzlicher Erwerbsminderungsrente

2. Kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage

a) Auslegung

b) Kein Verstoß gegen § 75 BetrVG

III. Ergebnis


I. Einleitung

Wer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagt, kann auch eine Invaliditätsversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) versprechen, muss das aber nicht. Sieht die Versorgungszusage Invaliditätsleistungen vor, müssen bestimmte Regeln beachtet werden.

II. Qualität der Anspruchsgrundlage

Betriebliche Versorgungszusagen können auf individual- oder kollektivrechtlichen Anspruchsgrundlagen beruhen. Als arbeitsvertragliche Grundlagen kommen in erster Linie Einzelzusagen, Gesamtzusagen und betriebliche Einheitsregelungen in Betracht. Kollektivrechtlich können sich entsprechende Zusagen aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

Je nach rechtlicher Qualität der Anspruchsgrundlage sind unterschiedliche rechtliche Bewertungsinstrumente anzuwenden.

1. Individualrechtlich begründete Invaliditätsversorgung

Auch für die Invaliditätsversorgung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Arbeitsvertragliche Grundlagen beinhalten regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterworfen sind. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sieht dabei eine Inhaltskontrolle nur vor, wenn die Versorgungsbedingungen von gesetzlichen Vorschriften abweichen oder die Parteien ergänzende Regeln vereinbaren.

a) Invalidität als Voraussetzung der Hauptleistung

Der Inhaltskontrolle entzogen sind Regelungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung betreffen.

Beraterhinweis Der Arbeitgeber darf deshalb (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.03.2024 09:31
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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