Otto Schmidt Verlag

Kurzzeitige Beschäftigung von ausländischem Personal möglich

Am 1.3.2024 tritt die zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Ein Bestandteil ist die sog. kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung. Sie ermöglicht es Betrieben, in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzustellen.

Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung ergänzt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Sie eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die Bundesagentur für Arbeit verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen. Voraussetzungen sind u.a. eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Betriebs an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen, sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Betrieb.

Zudem sieht die Regelung ein jährliches Kontingent vor, das die Bundesagentur für Arbeit festsetzt. Für das Jahr 2024 hat sie ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft. Betriebe können ab 1.3.2024 bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Der entsprechende Online-Service steht im Portal der Bundesagentur für Arbeit ab diesem Datum zur Verfügung.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.02.2024 16:50
Quelle: BA PM vom 20.2.2024

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