Otto Schmidt Verlag

LSG Niedersachsen-Bremen v. 24.1.2024 - L 13 AS 395/21

Keine Grundsicherung im Ausland

Zulasten eines Grundsicherungsempfängers kann eine Beweislastumkehr eintreten, wenn dieser Behörden und Gerichte über seinen Aufenthaltsort täuscht.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind ein nigerianisches Paar, das in Bremen gemeldet war und seit 2014 vom Jobcenter (JC) Grundsicherungsleistungen bezog. Die Bundespolizei kontrollierte die Kläger 2018 bei der Einreise am Flughafen Bremen, wobei die Stempel in den Pässen auf einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt schließen ließen. Das JC Bremen stellte daraufhin die Leistungen ein und erließ Aufhebungs- und Erstattungsbescheide über die Rückzahlung von Grundsicherungsleistungen, da sich die Kläger ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten hätten und deshalb für die Eingliederung in Arbeit nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger bestritten ihre Ortsabwesenheit und benannten Zeugen, die ihren Aufenthalt in Deutschland bestätigen sollten. Das JC sei für die Abwesenheit beweispflichtig, wobei es Hinweise dafür gäbe, dass sie sich in Bremen aufgehalten hätten.

Das LSG wies die Klage überwiegend ab.

Die Gründe:
Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Kläger für Vermittlungsbemühungen des JC erreichbar waren. Für einen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine belastbaren Nachweise; beweispflichtig sind insofern die Kläger. Die vom JC finanzierte Wohnung in Bremen wurde tatsächlich nicht bewohnt und es kam zu zahlreichen Meldeversäumnissen. Der Kläger besitzt einen Mitarbeiterausweis einer nigerianischen Transportfirma sowie eine Steuerkarte; seinen Reisepass hat er nachträglich manipuliert, indem er ihn einer anderen Person "zum Abstempeln" im Ausland mitgegeben hat.

Die Klägerin besitzt eine Zulassung als Rechtsanwältin in Nigeria. Ein Aufenthalt in Deutschland ist auch insoweit nicht glaubhaft, weil alle Kinder in Nigeria zur Schule gingen, während die Eltern in Deutschland keinen beruflichen Verpflichtungen nachgingen. Den zum Teil anderslautenden Aussagen der Zeugen konnte das Gericht nicht glauben, zumal der Kläger mit dem Ansinnen an einen Zeugen herangetreten war, ihm hiesige Kontakte zu bestätigen. Insgesamt muss das Paar rd. 33.000 € zurückzahlen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.02.2024 16:09
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 19.2.2024

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