Otto Schmidt Verlag

LAG Niedersachsen v. 8.2.2024 - 6 Sa 559/23

Kürzung der Vergütung eines Betriebsrates

Das LAG Niedersachsen hat die Berufung der VW AG in einem Verfahren über den Vergütungsanspruch eines zu 100 % freigestellten Betriebsratsmitgliedes zum größten Teil zurückgewiesen.

Der Sachverhalt:
In Folge des Urteils des BGH vom 10.1.2023 - 6 StR 133/22 - hatte sich VW veranlasst gesehen, die Vergütung des Klägers von der Entgeltgruppe 20 auf die Entgeltgruppe 18 zu reduzieren. VW hat deshalb vom Kläger die Vergütungsdifferenz - gut 500 € im Monat - für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 zurückgefordert, dem hat der Kläger unter Vorbehalt entsprochen. Außerdem bezahlt VW seitdem eine Vergütung nach Entgeltgruppe 18. Der Kläger verlangt von VW einerseits die von ihm gezahlte Vergütungsdifferenz zurück und begehrt zudem die Feststellung, dass VW weiterhin verpflichtet sei, ihm monatlich Vergütung nach Entgeltgruppe 20 zu zahlen. Damit war er in erster Instanz vor dem ArbG erfolgreich.

Die dagegen von VW eingelegte Berufung ist überwiegend erfolglos geblieben.

Die Gründe:
Der Vergütungsanspruch des Klägers ist begründet. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine hypothetische Karriereentwicklung dargelegt und VW diese nicht ausreichend bestritten. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne Ausübung des Betriebsratsamtes die Entgeltgruppe 20 erreicht hätte. Die Entscheidung des ArbG hat daher mit geringfügigen Änderungen in Bezug auf den Zeitpunkt des beruflichen Aufstiegs des Klägers und der Verzinsung des Klageanspruchs Bestand.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Betriebsratsvergütung – Wann ist eine Anpassung der Vergleichsgruppe nach § 37 Abs. 4 BetrVG möglich?
Andrea Bonanni / Saskia Pitzer, ArbRB 2023, 367

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.02.2024 16:13
Quelle: LAG Niedersachsen PM vom 12.2.2024

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