Otto Schmidt Verlag

VG Düsseldorf v. 29.1.2024 - 29 K 910/22

Keine Corona-Entschädigung für Ordensschwester

Der Caritasverband Düsseldorf erhält für eine von einer Quarantäne-Anordnung betroffene Ordensschwester keine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz, weil ein Verdienstausfall nicht vorliegt. Die Ordensschwester erhält für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt, so dass weder ihr noch der Ordensgemeinschaft ein Verdienstausfall entstanden ist.

Der Sachverhalt:
Eine Ordensschwester, die auf Geheiß ihrer Ordensgemeinschaft als Pflegehilfskraft bei dem klagenden Caritasverband tätig ist, durfte infolge einer Quarantäne-Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz zeitweise nicht arbeiten. Der Kläger beantragte für diese Zeit die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung.

Das VG lehnte den Antrag ab. Gegen das Urteil kann beim OVG die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Die Gründe:
Die Ordensschwester erhält für ihre Tätigkeit kein Arbeitsentgelt, so dass weder ihr noch der Ordensgemeinschaft ein Verdienstausfall entstanden ist. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung für die bei ihm tätige Ordensschwester, weil ein Verdienstausfall infolge der Quarantäneanordnung nicht vorliegt.

Die Ordensschwester wird im Rahmen eines sog. Gestellungsvertrages zwischen der Ordensgemeinschaft und dem Kläger bei diesem tätig. Ein solcher Vertrag zeichnet sich durch mangelnde Erwerbswirtschaft der Ordensgemeinschaft und durch die fehlende Arbeitnehmereigenschaft der Bediensteten aus. Für die Dienste der Ordensschwester zahlt der Kläger allein an die Ordensgemeinschaft eine Vergütung in Form des Gestellungsgelds. Soweit die Ordensschwester von ihrem Orden Verpflegung und Unterbringung erhält, sind diese Sachbezüge nicht an eine Tätigkeit der Ordensschwester geknüpft. Die Mitgliedschaft der Ordensschwester in der Ordensgemeinschaft stellt vielmehr eine Sonderbeziehung dar, auf die staatliches Recht - und damit auch das Arbeitsrecht - nicht anzuwenden ist, weil der Dienst ausschließlich vom religiösen Bekenntnis geprägt wird.

Ein bei der Ordensgemeinschaft selbst entstandener Entschädigungsanspruch ist ebenfalls zu verneinen. Dieser kommt nach der gesetzlichen Regelung nur bei natürlichen Personen in Betracht, die Adressat einer entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Anordnung gewesen sind. Eine entsprechende Anwendung des Gesetzes scheidet aus, weil eine planwidrige Lücke bei den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsregelungen nicht vorliegt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.02.2024 13:01
Quelle: VG Düsseldorf PM vom 29.1.2024

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