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Aktuell im ArbRB

Neun häufige arbeitsrechtliche Versäumnisse, die teuer werden können...! - Ein Überblick über wichtige bußgeldbewehrte Pflichten von Unternehmen (Niklas, ArbRB 2024, 19)

Insbesondere im Arbeitsrecht sind unternehmensseitig unzählige ge-setzliche Vorgaben zu beachten. Die Einhaltung bestehender und ste-tig neuer Pflichten geht – insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen – oft mit großen Herausforderungen einher. Der Beitrag gibt einen Überblick über häufig vernachlässigte Verpflichtungen, die für Unternehmen jedoch teuer werden können.

1. Bekanntmachung aushangpflichtiger Gesetze und Kollektivverträge
2. Nachweis nach dem Nachweisgesetz
3. Unterrichtung nach Art. 13, 14 DSGVO

a) Inhalt der Unterrichtungspflicht
b) Zusätzliche Angaben
c) Konsequenz
4. Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
5. Bestellung eines Ersthelfers
6. Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie eines Betriebsarztes
7. Nichtbeachtung der arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen

a) Arbeitszeitgesetz
b) Kollektivvereinbarungen
c) Konsequenz
8. Einrichtung einer Meldestelle für Hinweisgeber
9. Einbindung der Schwerbehindertenvertretung
10. Fazit


1. Bekanntmachung aushangpflichtiger Gesetze und Kollektivverträge

Als sozial stärkere Partei trifft Arbeitgeber die umfassende Pflicht, die Beschäftigten über ihre Rechte zu informieren. Genauer besteht die Verpflichtung, bestimmte Gesetze sowie geltende Kollektivverträge, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein können, im Betrieb auszuhängen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und § 61b ArbGG sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen, § 12 Abs. 5 AGG
  • das Arbeitszeitgesetz sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, § 16 Abs. 1 ArbZG
  • bei der Beschäftigung von Jugendlichen das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, § 47 JArbSchG
  • bei der Beschäftigung von mindestens drei Jugendlichen auch Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen sowie etwaige Ausnahmebewilligungen, §§ 48, 54 Abs. 3 JArbSchG
  • das Mutterschutzgesetz, § 26 MuSchG
  • bei Heimarbeit Entgeltverzeichnisse und Nachweise über die sonstigen Vertragsbedingungen einschließlich etwaiger Musterbücher, § 8 Abs. 1 HAG
  • das Ladenschlussgesetz einschließlich entsprechender Verordnungen, § 21 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG
  • geltende Tarifverträge, § 8 TVG
  • Betriebsvereinbarungen, § 77 Abs. 2 BetrVG


Beraterhinweis
Ein Verstoß gegen die Aushangpflichten stellt i.d.R. eine Ordnungswidrigkeit dar, die zur Verhängung eines Bußgeldes führen kann. Bei einem Verstoß gegen § 16 Abs. 1 ArbZG oder § 47 JArbSchG kann das Bußgeld beispielsweise bis zu 5.000,- € betragen.

Beraterhinweis
In der Regel können die Pflichten durch Aushang, Auslegung oder unter Einsatz der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik (z.B. dem Intranet) erfüllt werden. Details ergeben sich aus den jeweiligen Vorschriften.

Erforderlich ist in jedem Fall, dass der gesamte Adressatenkreis in der Lage ist, von den Informationen Kenntnis zu erlangen, und dass der Arbeitgeber diese stets in der aktuellen Fassung zur Verfügung stellt.

2. Nachweis nach dem Nachweisgesetz
Wenngleich bereits vor dem 1.8.2022 die Verpflichtung bestand, Arbeitnehmern die wesentlichen Arbeitsbedingungen bekanntzumachen, hat der Gesetzgeber diese mit der Novellierung des Nachweisgesetzes erheblich verschärft. Arbeitgeber müssen den erweiterten Katalog der wesentlichen Vertragsbedingungen (§ 2 Abs. 1 NachwG) schriftlich niedergelegen, unterzeichnen und innerhalb ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.01.2024 15:04
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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