Otto Schmidt Verlag

Bürokratieabbau: BEG IV soll Entlastung bringen

Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf zu einem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) veröffentlicht. Damit wird ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden danach von zehn auf acht Jahre verkürzt. Im Nachweisgesetz wird die Schriftform durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt. Das Entlastungsvolumen des BEG IV beträgt rund 682 Millionen Euro pro Jahr. Der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, wird dadurch voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken.

Um verzichtbare Bürokratie abzubauen und eine breite Entlastung zu erreichen, hat die Bundesregierung im August auf ihrer Kabinettsklausur ein Entbürokratisierungspaket beschlossen. Der Referentenentwurf zu einem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie ist ein Teil dieses Maßnahmenbündels.

Der Referentenentwurf sieht insbesondere folgende Neuerungen vor:

  • Aufbewahrungsfristen werden verkürzt: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Die Unternehmen können die Belege daher früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.
  • Hotelmeldepflicht wird abgeschafft: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
  • Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse (z.B. unterschriebener Brief) zur Textform (z.B. E-Mail) herabgestuft oder ganz abgeschafft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. So soll im Zivilrecht u.a. das Vereinsrecht geändert werden: Mitglieder müssen künftig nicht mehr schriftlich einem Beschluss zustimmen, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, sondern können ihre Zustimmung auch in Textform (z.B. per E-Mail) erklären.
  • Im Wirtschaftsrecht sollen ebenfalls Erleichterungen kommen: Im GmbH-Recht soll etwa klargestellt werden, dass im Falle der Beschlussfassung der Gesellschafter außerhalb einer Versammlung eine Abgabe der Stimme in Textform genügt, wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz aufgehoben werden.
  • Die Änderungen im Arbeitsrecht betreffen insbesondere das Nachweisgesetz, das Arbeitszeitgesetz und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. So stellt § 2 Abs. 5 NachwG RefE dem schriftlichen Arbeitsvertrag einen Vertrag in elektronischer Form (§ 126a BGB) gleich. § 16 ArbZG RefE erlaubt anstatt des Aushangs des Gesetzes auch eine Veröffentlichung über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik. Für Anträge nach § 15 Abs. 4 und Abs. 5 BEEG (Teilzeitttätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bzw. Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit) reicht anstatt der Schriftform die Textform.
  • Öffentliche Versteigerungen auch online möglich: Die Möglichkeiten, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, sollen erweitert werden. Künftig sollen sie wahlweise auch online per Live-Stream oder in hybrider Form (vor Ort und online) stattfinden können.
  • Reisepässe bei der Flugabfertigung sollen künftig digital ausgelesen werden.
  • Die Äußerungsfrist bei Öffentlichkeitsbeteiligungen in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, in denen aufgrund von Änderungen des Vorhabens eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist, soll angemessen verkürzt werden können.

Das Bundesministerium der Justiz hat den Entwurf an die Länder und Verbände versendet und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 2.2.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
 

Weitere Maßnahmen zum Bürokratieabbau

Neben dem BEG IV setzt die Bundesregierung noch weitere Maßnahmen aus dem Meseberger-Entbürokratisierungspaket um:

  • Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Wirtschaft durch vielfältige Maßnahmen um 1,4 Milliarden Euro entlastet werden.
  • Die Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung wurde aus dem BEG IV herausgelöst und wird derzeit bereits beschleunigt umgesetzt. Dadurch können kleine und mittlere Unternehmen schon bei der Aufstellung ihrer Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 nach den erleichterten Vorgaben vorgehen. Mit dieser Schwellenwertanhebung erzielen wir für die Wirtschaft – zusätzlich zu dem BEG IV – eine weitere Entlastung von jährlich 650 Millionen Euro.
  • Über 15 isolierte Änderungen von Verordnungsrecht werden aus rechtsförmlichen Gründen nicht im BEG IV, sondern in einer Sammel-Verordnung umgesetzt. Das Entlastungspotential beträgt hierbei 8 Millionen Euro.
  • Gemeinsamen mit Frankreich wurde zudem eine Europäische Entlastungsinitiative gestartet.

Gebündelt mit den Maßnahmen aus dem Sonderbericht der Bundesregierung zum Bürokratieabbau, welcher im Oktober 2023 dem Deutschen Bundestag vorgelegt wurde, wird so eine Entlastung von insgesamt über 3 Milliarden Euro ermöglicht.

Materialien:

Eckpunktepapier der Bundesregierung

Referentenentwurf

Synopse
 

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Gesellschaftsrecht:
Mit dem Aktionsmodul stehen dem umfassend tätigen Gesellschaftsrechtler fünf Beratermodule zur Verfügung. Inklusive Beratermodul AG, GmbHR und ZIP. Zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Online first: Der K. Schmidt/Lutter AktG Kommentar mit den neuesten Kommentierungen zur virtuellen Hauptversammlung! 4 Wochen gratis nutzen!
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.01.2024 11:40
Quelle: BMJ PM vom 11.1.2024

zurück zur vorherigen Seite