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Das ändert sich 2024 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Änderungen bei der Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen

Zum 1.1.2024 ist die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft getreten. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Gleichzeitig wird die bisherige Bußgeldvorschrift bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht aufgehoben.

Die Höhe der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 210 €.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 410 €.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 720 €.


Erstmals zu zahlen ist die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe zum 31.3.2025, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.

Beim Wechsel von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt ab dem 1.1.2024 eine automatische Mehrfachanrechnung auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze, eine bisher benötigte Einzelfallentscheidung der Bundesagentur für Arbeit entfällt. Gleiches gilt auch in den ersten zwei Jahren, in denen jemand ein Budget für Arbeit erhält.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen ab dem 1.1.2024 zudem nur noch zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben verwendet werden. Eine nachrangige Mittelverwendung zur institutionellen Förderung – insbesondere von Werkstätten für behinderte Menschen – ist nicht mehr möglich.

Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes

Zum 1.1.2024 ist eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) eingeführt worden. Wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags über diesen entscheidet, gilt der Antrag als genehmigt.

Mehr zum Thema:

Aus dem Arbeits-Rechtsberater (ArbRB)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.01.2024 16:16
Quelle: BMAS PM v. 1.11.2023

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